18. 1840.
A) in 6Kr. Stücken,
B) in 3 Kr. Stücken
Silber. Die Ausprägung von Ein Kreuzer-Stücken von Silber oder
und der Theilstücke derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen Staa-
überlassen.
Artikel 2.
Für die künftige Ausprägung der 6 und 3 Tr. Stücke wird der 27 Fl.
FuHUz angenommen.
Artikel 3.
Der Silbergehalt der 6 und 3 Kr. Stücke wird auf 1 oder 5) Loth in
der Mark festgesetzt. Der Durchmesser der 6 Tr. Stücke wird zu 20 und der
3 Kr. Stücke zu 17,6 Millimetres angenommen.
Der Avers derselben erhält das Wappen des ausmünzenden Staates und
der Revees die Werthangabe der Münze nebst der Jahrzahl in einem Kranz
von Eichenlaub. Die Fehlergränze, welche bei diesen beiden Münzsorten im
Mehr und Weniger eingehalten werden muß, beträgt rVo# an Feingehalt und
T#h# an Gemichtz beides jedoch nicht am einzelnen Stück, sondern nur in
der ganzen Mark, wobei die möglichst genaue Einhaltung des Münzfußes eben
sowohl, wie bei den groben Münzen zu beobachten ist.
Artikel 4.
Die Controle über die von den contrahirenden Staaten ausgegebenen Schei-
demünzen wird von den einzelnen Münzstätten in der Am geführt, daß die von
den übrigen Münzstätken neu ausgegebenen Scheidemünzen des laufenden Jah-
res, wie sie im Curs sich befinden, einer Prüfung unterworfen werden.
Das Ergebnih derselben wird von jeder Münzstitte ihrer Regierung vorge-
legt, welche darüber, so wie über die Erfahrungen im Scheide-Münz-Wesen
ũberhaupt Mittheilung an die übrigen Neßferungam machen wird.
Artikel 5.
Die vor dieser Vereinbarung von den contrahirenden Staaten geprägten
6 und 3 kr. Stücke behalten in denselben fortwährend gleichen Curs mit den
neu zu prägenden. Jeder dieser Staaten macht sich jedoch verbindlich, alle