Contents: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

266 Erster Theil. Fünfter Titel. 
§. 311. Dagegen befreit die Erlegung der Strafe keinesweges von der Erfül- 
lung des Vertrages). 
S. 312. Ist aber ausdrücklich verabredet, daß der Verpflichtete durch Erlegung 
der Strafe von seiner Verbindlichkeit frei werden solle, so ist die Strafe für eine Wan- 
delpön zu achten 36). 
§. 313. Auch eine solche Strafe, wodurch das Interesse des andern Theils, auf 
den Fall, wenn der Vertrag ganz rück aͤngiß werden sollte, bestimmt wird, ist, wenn 
nicht ein Anderes aus der Verabredung selbst hervorgeht, für eine Wandelpön anzusehen. 
§5. 314. Ist eine Wandelpön verabredet, so hat der Verpflichtete die Wahl: ob 
er den Vertrag erfüllen oder die Strafe entrichten wolle 57). 
§. 315. Wer mit der Erfüllung schon den Anfang gemacht hat, kann wider den 
Willen des Andern auch gegen Erlegung der Strafe nicht mehr zurücktreten. 
8. 316. Wer sich einmal schriftlich 5#8) erklärt hat, statt der Erfüllung des Ver- 
trages, die Wandelpön zu erlegen, kann sich wider den Willen des Andern zur Erfül- 
lung nicht mehr erbieten *82). 
  
Dritten zu bewirken, nicht erfüllt, feststellt (Entsch. Bd. XXXIV., S. 81), anzuerkennen, wenngleich 
die Begründung nicht befriedigt. Der Fall steht gleich der Kontraktsschließung eines nicht gehörig le- 
gitimirten Siellvertreters, der dem anderen Kontrahenten, wegen dessen Interesses in dem Falle der 
Nichtgenehmigung, cautio ratam rem habert bestellt. Die Sache ist juristisch einsach. Der Umstand, 
dab d W- und das sekundäre Versicherungsgeschäft in derselben Urkunde verschrieben wor- 
n, ist einflußlos. 
(5. A.) Achnlich ist es mit einem außergewöhnlichen pactum de contrahendo Über eine Wiesen- 
oder Ackerparzelle, worin für den Fall, daß die gerichtliche Abschließung des Kontrakts von einem 
Theile verweigert werden sollte, ausgemacht worden, daß dieser dem Anderen eine bestimmte Summe 
„für seiue bei Besichtigung der Parzelle und sonstige gehabte Bemühungen, deren näherer Nachweis 
nicht verlangt werden solle“, zu zahlen habe. Dieser Nedenvertrag ist eigentlich ein selbstständiges 
Paktum über Zusicherung einer Vergeltung für Mühwaltung, Zeitversäumniß und Auslagen, welche 
der andere Theil veranlaßt und demnächst durch seine Sinnesänderung vereitelt hat. Daß derselbe in 
demselben Schriftstück, welches das nichtige pactum de vendendo enthält, niedergeschrieben worden, 
beeinträchtigt seine selbstständige Gültigkeit nicht; der Zurücktretende muß die geißung des Anderen 
nach der üebereinkunft bezahlen. Vergl. Erk. des Obertr. vom 10. Januar 1865 (Arch. f. Rechtsf. 
Bd. LVIII, S. 65). 
56 ) (4. A.) Ist allgemeine Regel. Vergl. L. 16 D. de transactionibus (II, 15). 
565) ((. A.) Oben Anm. 14 zu §. 232 d. Tit. Vergl. 8. 310. 
57) Wenn ein so Verpflichteter sich, weil er Analphabet sei, weigert, auf Grund der außerge- 
richtlichen Punktation den formlichen Kontrakt zu errichten, und hierauf die Gültigkeit des Vertrages 
aufrecht erhalten wird, so geht er durch jene Weigerung des Wahlrechts nicht verlustig. Pr. des Obertr. 
v. 16. Juni 1848. (Rechtef. Bd. IV. S. 1610 Denn ein Streit Über die Rechtsgültigkeit des Ber- 
trages kann nicht als die Wahl des Rücktritts angesehen werden. 
(5. A.) Wenn die Erfüllung des Vertrages verweigert wird, so kann der andere Kontrahent ohne 
Weiteres lediglich auf Zahlung des Reugeldes klagen; er braucht nach solcher Weigerung seine Klage 
nicht alternativ auf Erfüllung des Vertrages oder auf Zahlung der Strafe zu richten, er kann es 
abwarten: ob der Beklagte sich zur Erfüllung erbieten werde. Erk. des Obertr. vom 12. Dez. 1856 
(Eutsch. B. XXXIV., S. 66). Erbietet der Berpflichtete sich excipiendo zur Erfüllung, so muß der 
Richterspruch zwar auf Erfüllung ausfallen, der Beklagte muß aber doch in die Kosten verurtheilt 
werden, wenn der Kläger nicht unberechtigten Widerspruch gegen das Erbieten erhebt. 
(t. A.) Der Berechtigte muß also alternatid klagen, wenn der Andere nicht in rechtsverbindlicher 
Form gewählt hat. Hat aber der Berechtigte vor solcher Wahl sich selbst außer Stand gesetzt, seiner- 
seits zu erfüllen, und kann er deshalb dem Anderen keine Wahl mehr stellen (§F. 310) und sich zur 
Erfüllung nicht bereit erklären, z. B. wenn er das verkauste Grundstück, nachdem der Andere nur 
mündlich die Wandelpön gewählt hatte, anderweit verkaust; so kann er auch die Wandelpön nicht 
sordern. Erk. des Obertr. vom 1. Nodember 1861 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XILII, S. 365). 
58) Bei einem Vertrage, welcher selbst schriftlich versaßt ist. Genlgt die mündliche Form für 
dich inhn des Vertrages, so genügt sie auch für die Aushebung, nach den Gesetzen der Logik 
un echts. 
58 a) (4. A.) In einem Falle, wo der eine Kontrahent mehr gefordert hatte als ausgemacht wor- 
den war und, weil der Andere dies nicht bewilligen wollte, erklärt hate, daß er nun den Vertrag
	        
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