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2) die für das vorstehende Ausmünzungs-Ouantum, so wie für jenes,
welches im Vollzug des Artikels 8. der Münz-Convention auf die
Fürstliche Oberherrschaft noch überwiesen wird, angeordnete Controle
von demjenigen Staate vornehmen zu lassen, welchem dieselbe nach dem
Turnus, wie derselbe im Artikel 2. des Vertrages mit Sachsen-Mei-
ningen festgesetzt worden, gegen denjenigen Staat zustehet, dessen Rünz-
stätte sich mit der Ausprägung des Fürstlichen Ausmünzungs-Conkin=
gentes befasset.
Artikel 3.
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald zur Ratification vorgelegt und die
Auswechslung der Natifications-Urkunden spätestens binnen vier Wochen in
München bewirkt werden.
So geschehen, München, den 11. Mai 1839.
(L. 8S.) gez. Fresherr von Gise. (I. S.) gez. Witzleben.
Nachdem vorstehender Vertrag unter'm 12. Juni 16839 von Serenissimo
ratificirt und die Natifications-Urkunden ausgewechselt worden sind; so wird
selbiger anmit zur öffentlichen Kenmtnig gebracht.
Rudolstadt, den 15. Januar 1840.
Fürstl. Schwarzb. Geh. Naths-Colleg.
gez. Witleben.
IV. Gesetz,
wegen eines Nachtrags zu der unterm 19. December 1827
emanirten Gemeinde-Ordnung, vom 15. Januar 1840.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und
Alankenburg u. s. w.
thun hiermit kund und zu wissen:
Nachdem zeilher mehrmals der Fall vorgekommen, daß heimathlose Perso-
nen, welche sich längere Zeit in einem isolirk gelegenen Wohngebäude aufgehal-