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ten hatten, dann aber von dessen Besitzer nicht laänger dort geduldet werden
wollten, kein anderweites Unterkommen haben finden können, so verordnen Wir
zur künftigen Vermeidung solcher Fälle nachträglich zu der unterm 19. De.
1827 emanirten Gemeindeordnung mit Beicath und Zustimmung Unserer ge-
treuen Landstände hierdurch, daß, wenn heimathlose Personen in einem zwar
isolirt, aber innerhalb eines Gemeindeflures gelegenen Wohngebäude, einem
Gute, Hofe, einer Mühle oder sonstigen Einzelung geboren worden oder in Folge
eines längeren Aufenthaltes oder eines anderweiten Grundes nach den über das
Heimathswesen beziehungsweise in Unserm Fürstenthume geltenden und mit be-
nachbarten Staaten vereinbarten Bestimmungen nicht wieder von dort entfernt
werden können, die Gemeinde, in deren Flure dieses Gebäude liegt, verbunden
ist, für das fernere Unterkommen und die nothdürftige Erhaltung von derglei-
chen heimathlosen Personen zu sorgen, dagegen aber auch den betreffenden Ge-
meinden die Concurrenz bei der Aufnahme fremder Personen in solchen einzelnen
Wohngebäuden zuskcht und die Besiher der letzteren schuldig sind, zu den Ko-
sten der Armenverpflegung und den sonstigen, hierher einlchlagenden Gemeinde-
lasten gleich den übrigen Mitgliedern der bezüglichen Gemeinde beizutragen,
dase aber, wenn in einem isolirken Wohngebäude, welches nicht in einem Ge-
meindeflure liegt, fremde Personen ohne Einwilligung der benachbarten Gemeinde
aufgenommen, und diese selbst, oder andere, darin geborene Personen heimath-
los werden, den Hauseigenthümern obliegt, allein für das Unterkommen und,
da nöhig, auch für die sonstige Unterstüczung solcher Personen zu sorgen, und
nur wenn dies ganz unmöglich ist, derjenigen Gemeinde, zu welcher das frag-
liche einzelne Gebäude gerechnet wird, weshalb die Behörden vorläusig zu be-
stimmen haben, zu welchen Gemeinden dergleichen isolirte Wohnhäufer zu rech-
nen sind, obliegt, solchen heimathlosen Hersonen weiteres Unterkommen zu ver-
schaffen, und sie sonst nach Mahgabe der Armen-Vererdnung zu unterstützen.
Urkundlich unter Unserm Fürstl. Insiegel und Unserer eigenhändigen Unter-
schrift. So geschehen
Rudolstadt, den 45. Januar 1840.
(. 8.) Friedrich Günther,
F. z. S.