Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Jweites Stüch vom Jahr 1810.
IX V. Gesetz
wegen Aufhebung der Aceeptationsfrist und Resperttage
vom 15. Jannar 1840.
Wirr Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Sohnstein, Herr zu Arnstadt, Sonderöhausen, Leutenberg und
Blankenburg u. s. w.
haben Uns theils zu Beseitigung von Ungewißheiten, theils zu Hebung des
Wechselverkehrs in Conformitãt mit den Gesetzgebungen der meisten Nachbar-
staaten bewogen gefunden, mit Beirath und Zustimmung Unserer getreuen
Stãnde Folgendes zu verordnen:
Die Erklärung über die Annahme eines Wechsels von Seiten des Trassaten
kann an demselben Tage, an welchem die Präsentation ordnungsmäßig geschieht,
gefordert, und wenn die Annahme nicht sofort erfolgt, noch an demselben Tage
Protest gültig aufgenommen werden; desgleichen sinden Respecttage bei Wech-
seln nicht statt, sondern der Verfalltag des Wcchsels ist jederzeit auch dessen
Zahlungstag. Diese Bestimmungen sinden jedoch den Unterthanen anderer
Staaten gegenüber nur dann Anwendung, wenn in denselben gleiches Verfahren
den diesseitigen Unterthanen gegenüber beobachtet wird.
Alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Verordnungen oder Ge-
wohnheiten werden hiermit ausdrücklich für ungültig erklärt.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und belgedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
Rudolstadt, den 15. Januar 1840.
. S. Friedrich Günther,
F. 3. S.
Fürttl. Schw. Nudelst. Gesetzsammlung. II. 4