Wert
8
2133
2134
2148
2164
2166
falls der W. der Zuwendung die
Höhe der zur Vollziehung der Auf-
lage erforderlichen Aufwendungen
nicht erreicht s. Schenkung —
Schenkung.
Testament.
Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln
einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu-
wider oder zieht er Früchte deshalb
im Übermaße, weil dies infolge eines
besonderen Ereignisses notwendig ge-
worden ist, so gebührt ihm der W.
der Früchte nur insoweit, als durch
den ordnungswidrigen oder den über-
mäßigen Fruchtbezug die ihm ge-
bührenden Nutzungen beeinträchtigt
werden und nicht der W. der Früchte
nach den Regeln einer ordnungs-
mäßigen Wirtschaft zur Wiederher-
stellung der Sache zu verwenden ist.
2136.
Verpflichtung zum Ersatz des W.
derjenigen Erbschaftsgegenstände, die
der Vorerbe für sich verwendet hat
. Erblasser — Testament.
Sind mehrere Erben oder mehrere
Vermächtnisnehmer mit demselben
Vermächtnisse beschwert, so sind im
Zweifel die Erben nach dem Ver-
hältnisse der Erbteile, die Vermächtnis-
nehmer nach dem Verhältnisse des W.
der Vermächtnisse beschwert. 2192.
Hat der Erblasser wegen einer nach
der Anordnung des Vermächtnisses
erfolgten Beschädigung der Sache
einen Anspruch auf Ersatz der Min-
derung des W., so erstreckt sich im
Zweifel das Vermächtnis auf diesen
Anspruch.
Ist ein vermachtes Grundstück, das
zur Erbschaft gehört, mit einer Hypo-
thek für eine Schuld des Erblassers
oder für eine Schuld belastet, zu
deren Verrichtung der Erblasser dem
Schuldner gegenüber verpflichtet ist,
so ist der Vermächtnisnehmer im
488
8
2167
2168
2169
Wert
Zweifel dem Erben gegenüber zur
rechtzeitigen Befriedigung des Gläu-
bigers insoweit verpflichtet, als die
Schuld durch den W. des Grund-
stücks gedeckt wird. Der W. be-
stimmt sich nach der Zeit, zu welcher
das Eigentum auf den Vermächtnis-
nehmer übergeht; er wird unter Ab-
zug der Belastungen berechnet, die
der Hypothek im Range vorgehen.
.. .. 2167, 2168.
Sind neben dem vermachten Grund-
stücke andere zur Erbschaft gehörende
Grundstücke mit der Hypothek be-
lastet, so beschränkt sich die im
§ 2166 bestimmte Verpflichtung des
Vermächtnisnehmers im Zweifel auf
den Teil der Schuld, der dem Ver-
hältnisse des W. des vermachten
Grundstücks zu dem W. der sämt-
lichen Grundstücke entspricht. Der
W. wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2
berechnel. 2168.
Besteht an mehreren zur Erbschaft ge-
hörenden Grundstücken eine Gesamt-
grundschuld oder eine Gesamtrenten-
schuld und ist eines dieser Grund-
stücke vermacht, so ist der Ver-
mächtnisnehmer im Zweifel dem Erben
gegenüber zur Befriedigung des Gläu-
bigers in Höhe des Teiles der Grund-
schuld oder der Rentenschuld ver-
pflichtet, der dem Verhältnisse des
W. des vermachten Grundstücks zu
dem W. der sämtlichen Grundstücke
entspricht. Der W. wird nach § 2166
Abs. 1 Satz 2 berechnct.
Steht dem Erblasser ein Anspruch auf
Leistung des vermachten Gegenstandes
oder, salls der Gegenstand nach der
Anordnung des Vermächtnisses unter-
gegangen oder dem Erblasser entzogen
worden ist, ein Anspruch auf Ersatz
des W. zu, so gilt im Zweifel der
Anspruch als vermacht. 2172.