Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

28 1840. 
M IX. Negulativ 
wegen des Abbaues der Torflager, vom 22. Januar 1840. 
Wir Friedrich Günther, von Gones Gnaden Fürst zu Schwarzburg, 
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und 
Blankenburg u. s. w. 
thun hiermit kund und zu wissen: 
Die besondere Wichligkei, welche wir bei dem immer höher steigenden Werthe 
des Holzes der Auffindung und Benutzung von Holz-Surrogaten, namentlich 
dem Torfe, beilegen, insbesondere aber die Eigenthümlichkeit des Vorkommens 
und Abbauens der Torflager hat Uns im allseitigen Interesse unserer geliebten 
Umerlhanen bewogen, hinsichtlich der Venutzung des in dem Fürstenthume sich 
vorfindenden Torfes folgende Verordnung unter Beirath und Zustimmung Un- 
serer getreuen Stände zu crlassen. 
8. 1. 
Die Torflager bleiben zwar wie alle nutzbaren Fossilien der Regalität unter- 
worfen und stehen daher unter der unmittelbaren Aufsicht des Fürstlichen Verg- 
amtes und unter der Oberaufsicht der Fürsil. Cammer, so wie denn auch in 
allen Streiligkciten über Torflager das Fürstl. Verggericht zu Könitz und be- 
ziehungsweise das in der Unterherrschaft mit der Berggerichtsbarkeit committirte 
Fürstl. Amt zu Frankenhausen, so weit sich die Competenz der Verggerichts- 
barkeit nach der deshalb. erlassenen Instruction überhaupt erstreckt, die compe- 
tente Behörde ist. 
Um jedoch die Ausbeutung von Torflagern möglichst zu erleichtern, so soll 
ausnahmsweise cine vollständige Befreiung von allen Herrschaftlichen Pro- 
ductions-Abgaben und sonstigen stehenden Gefällen Stalt finden und es sollen 
die Unternehmer von Torfgräbereien nur gehalten sein, die durch die nöthige 
Verleihung und die derlelben von Seiten des Fürstl. Vergamtes voraucgehende 
Local-Vesichtigung entstehenden Kosten, so wie die bergamtlichen Beaufsichu- 
gungs-Gebühren zu tragen. 
Die Größe dieser Kosten und Gebühren soll bei jedem in Lehn genommenen 
Torflager so festgesett sein, wie dies bei einer Fundgrube und zwei Maaßen 
gegemwärtig der Fall ist oder künftig sein wird.
	        
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