34 Einleitung.
gemeiner Anordnungen der Behäörden in den einzelnen Landestheilen die geeigneten Organe zu bestim-
men, bleibt dem Minister des Innern überlassen?).
§. 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1867 in Kraft. Alle derselben entgegenstehenden
bisherigen Borschriften sind von da ab aufgehoben.
Urkundlich r.
45. Verordnung, betreffend die Publikation der Gesetze in denjenigen Lan-
destheilen, welche durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866 (G. . S. 875, 876)
der Preußischen Monarchie einverleibt worden sind. Vom 29. Jaonuar 1867
(G. S. S. 139).
Wir ru. verordnen für diejenigen Landestheile, welche durch die Gesetze vom 24. Dezember 1866
der Prrußischen Monarchie einverleibt worden sind, was folgt:
§. 1 bis 5 (lauten wie die §§. 1 bis 5 des Zufatzes 46) "").
*) Allg. Verf. des J. M. vom 31. Dezember 1866, betr. die Anschaffung der
Gesetzsammlung und des interimistisch eingeführten Amtsblatts in den durch
das Gefetz vom 20. September 1866 mit der Preubischen Monarchie vereinigten
Landestheilen (J.M. Bl. 1367, S. 2).
In Gemäßheit der Allerh. Verordnung vom 1. d. M., betreffend die Publikation der Gesetze in
den neu erworbenen Landestheilen, hat der Herr Minister des Innern unterm 27. d. M. bestimmt,
daß als dasjenige Organ, durch welches die im §. 5 der Verordnung gedachten laudesherrlichen Erlasse
und allgemeinen Anordnungen der Behörden zu veröffentlichen sind, in Hannover und Cassel ein
neues Blatt unter dem Tiel „Amtsblatt für Hamtover“, beziehungweise „Amtsblatt für Hessen“ er-
scheinen, für Nassan dagegen das dortige Intelligenzblatt und für Frankfurt das dortige Amts-
blatt bis auf Weiteres benutzt werden soll. In diesen Blättern werden auch Titel, Datum und Num-
mer der in der Gesetzsammlung für die Preußischen Staaten publicirten Gesetze, sowie diese Gesetze
selbst, soweit dies für zweckmäßig erachtet wird, bekannt gemacht werden. Die bisherige Gesetzsamm-
lung des ehemaligen Königreichs Hannover, die Sammlung von Gesetzen 2. für das ehemalige Kur-
fürstenthum Hefsen und das Verordnungsblatt zur Publikation der Gesetze und Verordnungen der höhe-
ren Landesstellen im ehemaligen Herzogkhmm Nassau hören mit dem 1. Jan. 1867 zu erscheinen auf.
Sämmtliche Gerichtsbehörden und Justizbeamte in den neuen Landestheilen werden hiervon mit
dem Bemerken benachrichtigt, daß die Gesetzsammlung für die Preußischen Staaten und dir oben ge-
nannten interimistisch eingeführten Amtsblätter vom 1. Januar 1867 ab bei der Postanstalt zu bestel-
len sind. Die Gerichtsbehorden werden angewiesen, die Kosten für die Anschaffung der Gesetzsammlung
und das Amtsblatt für den betreffenden Gerichtsbezirk, welche sofort zu bewirken ist, ans dem Büreau-
kosten = Fonds zu bestreiten.
**) Auf Grund des §. 5 ist die nachstehende Allg. Verf. des J. M. v. 13. Mai 1867, be-
treffend die Anschaffung der Gesetz-Sammlung r. in den durch die Gesetze vom
2 4. Dez. v. J. mit de#slre u#ischrn Monarchie vereinigten Landestheilen, ergangen.
In Gemäßheit der Allerh. Berordnung v. 29. Januar d. J., betreffend die Publikation K., hat
der Herr Minister des Innern unterm 4. d. M. für das Gebiet der ehemaligen Herzogthümer Hol-
stein und Schleswig bis auf Weiteres „das Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein“ zu demjenigen
Organ bestimmt, durch welches die im §F. 5 der Verordnung bezeichneten landesherrlichen Erlasse und
allgememen Anordmungen der Behörden zu veröffentlichen sind. In diesem Blatte werden auch Titel,
Datum und Nummer der in der Gesetzsammlung für die Preußischen Staaten publizirten Gesetze,
sowie diese Gesetze selbst, soweit dies für ##weckmäßig erachtet wird, bekannt gemacht werden.
In gleicher Weise ist zum Publikations - Organ bestimmt worden:
für Gereseide Orb und Vöhl „das Amtsblatt für Hessen“; » ·
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Bezirk des Civil = Kommissariats zu Homburg; letzteres jedoch nur einstweilen und bis zur Organisa-
don des Regierungsbezirks Wiesbaden — §. 2 der V. vom 22. Februar d. J. (G. S. S. 275) —,
wonächst das Intelligenzblatt für Nassau an seine Stelle treten wird.
Sämmtliche Gerichtsbehörden und Justizbeamte in den oben angegebenen Landestheilen werden
hiervon mit dem Bemerken benachrichtigt, daß die Gesetzsammlung, das Verordnungablatt und in Ge-
mähheit des allerh. Erlasses vom 12. Dezember 1866 (J.M. Bl. S. 347) auch das im Büreau des
Justizministerii redigirte Justizministerial-Blati für die Preußische Gesetzgebung und Rechtspflege, wel-
ches auch für die bezeichneten Landestheile zum Publikationsorgan der an die Justizbehörden und Be-
amten in denselben ergehenden allgemeinen Verfügungen bemutzt wird und außer den Instigbehörden
auch von den Anwalten und Notarien anzuschaffen ist, vom Beginne des lausenden Jahres ab bei der
Postanstalt zu bestellen sind. Die Kosten Seitens der Behörden sind aus dem Büreankosten -= Fonds
zu bestreiten. (J. M. Bl. S. 148.)