8. 3.
Bei diesem Schlußverhöre sind jedesmal zwei Schöppen zuzuzichen; bei
allen übrigen Handlungen, abgesehen von dem für Vollstreckung der Todesstrafe
besonders vorgeschriebenen Verfahren, genügt zu vollständiger Besecung der Ge-
nrichtsbank die Anwesenheit des Richters und Actuars.
8. 4.
Bei denjenigen Gerichten, wo das Amt des Richters und Actuars noch in einer
Person vereinigt ist, wird in jeder Eriminal-Untersuchung zu rechtsgültiger Vor-
nahme richterlicher Handlungen, welche auf die Entscheidung der Sache einen
wesentlichen Einfluß haben, die Itzieh n zweier Schõppen erfordert.
In allen den Fällen, wo das Tchner Schlupverhör nöthigist, muss vor
Ertheilung des ersten Erkenntnisses eine förmiiche Vertheidigungsschrift für den
Angeschuldigten, ohne daß ein Verzicht darauf zu beachten wäre, zu den Acten
gebracht werden. In minder schweren Criminalfällen ist zwar die Veibringung
einer förmlichen Pertheidigungsschrift weder vor, noch nach dem ersten Erkennt-
nisse absolut nöthig, doch auf Verlangen des Angeschuldigten zu gestatten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser
Fürftl. Insiegel beidrucken lassen. Rudolstadt, den 22. Jan. 1840.
— Friedrich Günther, F. z. S.
XI. Gesetz
über die zulässige Höhe der Procurator-Gebühren
vom 22. Januar 1840.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und
Blankenburg u. s. w.
in Voetracht, daß zeither öfters wahrzunehmen war, wir gewinnsschtige Unter-
händler den Mangcl gesetzlicher Vestimmungen in Unserem Fürstenthume über
Procurator-Gebühren benutzten, um diejenigen, welche ihrer Vermiltelung bei
Erborgung von Capitalien sich bedienten, mit Anforderung eines übermäsiigen