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proxenetici zu bedraͤngen, verordnen unter Beirath und Zustimmung der ge-
treuen Stände, wie folgt:
8. 1.
Die Bestimmung von dergleichen Procuratur-Gebühren bleibt zwär der
Uebereinkunft der Interessenten überlassen, jedoch mit der Einschränkung, daß
bei negociirten Capitalien bis zu 500 Rehlr. das dafür zu berechnende prore-
nelicum nicht mehr als ein Procent und bei grögeren Posten, die in unzer-
mennter Summe von einem und demselben Darleiher angeschafft werden, dasselbe
für jedes weitere Hundert nicht mehr als ein halbes Procent betragen darf.
8. 2.
Außer dem nach C. 1. gestatteken höchsten Gebühren= Satze darf der Unter-
händler nur den Ersat wirklich gehabter baarer Auslagen, keinesweges aber be-
sondere Belohnungen für Bemühung, Neisen, Versäumnig und dergleichen in
Anspruch nehmen.
8. 3.
Wenn dessen ungeachtet höhere P bühren bed d h
werden sollten, so sind sowohl Bedingung als Versprechen nicht allein für *
bindlich und nichtig zu halten, sondern es kann auch dasjenige, was zu viel
gegeben worden ist, wieder zurũck verlangt werden.
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8. 4.
Derjenige Unterhändler, von dem zur Anzeige kömmt, daß er höhere Gebüh-
#ren als die gesetzlich gestatteten genommen hat, ist aber noch überdies mit einer dem
vierfachen Betrage der zu viel genommenen Gebühren gleichkommenden Geldstrafe
zu belegen, welche der Waisen-Casse zufallen soll.
8. 5.
Für eigene Gelder, die verborgt werden, darf ein proxenelieum nicht in Be-
rechnung gebracht werden, und im Fall es dennoch geschehen würde, kann das-
selbe nicht nur zurückverlangt werden, sondern es ist auch dessen vierfacher Be-
trag von dem Verleiher als Strafe zum Vesten der Waisen-Casse zu zahlen.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz durch Unsere elgenhändige Unterschrift
vollzogen und Unser Fürstl. Insicgel beidrucken lassen.
Rudolstadt, den 22. Januar 1840.
(L 8.) Friedrich Günther, F.. S.