as 1840.
1) Der Senat der freien und Hansestadt Hamburg macht sich, Preußen
und hierdurch zugleich den übrigen Staaten des Zollvereins gegenũber, vcr-
bindlich, während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft, weder die nach'
benannten, jetzt in Hamburg von allem Zoll befreiten Ariikel:
a) Leinen, bunte Leinen mit Baumwolle gemischt, leinene und wollene
Lumpen, alle und neue Wäsche, Garn und Gurten von Flachs, von
Hanf und von Baumwolle, rohe Schaaf= und Lamm-Wolle;
1) Waizen, Noggen, Hafer, Gerste, Buchwaizen, Malz, Kartoffeln und
Nappsaamen;
0) unverarbeitetes Kupfer und Messing, Schiffskupfer, altes, zum Ein-
schmelzen bestimmtes Messing und Kupfer und Kupferkräte, Kupfer= und
Messing-Mlatten, rohen Zink, verzinntes und unverzinntes Eisenblech;
4)0 Vaarschaften und Münzen, unverarbeitetes Gold und Silber und Kräße,
die aus dem Verfeinern edler Metalle herrührt;
JD) Druckschriften, Bücher, Musikallen und Landkarten;.
) Oelkuchen, Vorke, Knochen;
aus den Vereinsstaaten kommend oder dahin gehend, mit einem Jolle zu bele-
den, noch den Transit nach dem, in der Hamburgischen Zoll-Ordnung vom
25. Februar 1835 davon aufgestellten, doppelten Begriff, sowohl der freien
Durchfuhr, als des fictiden Entrepots, für Waaren von, aus und nach den
Pereinsstaaten, zu belasten.
2) In gleicher Weise gehet der Senat der freien und Hansestadt Hamburg
die Perpflichtung cin, vom 1. Januar 1840 an, die nachbczeichneten Gegenstände:
Hirse, Erbsen, Bohnen, Linsen, Wicken, Spelt, Anis, Kümmel, Mehl,
Krapp, Saatöl, Arsenik, Blaufarben, Galmei, Gyps, Graphit, Mi-
neralerde, Rörtel, Mühlsteine, Nothstein, Schmalte, Töpfererde, Traß,
Trippel, Tufstein, Walkererde, Schwefel, Zink in Blechen und Stein-
, kohlen,
aus den Vercinsstaaten kommend oder dahin gehend, vom Eingangszolle gãnz-
lich zu befreien.
3) Nicht minder wird Seitens des Senates der freien Stadt Hamburg
zugesaget, die, nach der revidirten Hamburgischen Zoll-Ordnung vom 25 Fe-
bruar 1835 F. 20. unter dem Namen „Schiffszoll“ bestehende Abgabe der
Oberelbischen vereinsländischen Fahrzeuge dahin zu vereinfachen, daß, vom