1840. *
1. Jnnuar 1840 an, süe Fahrzeuge über zwanzg Lasten Tragfähigkei., —
die Last, nach dem bisher schon bei der Erhebung dieses Schiftzolles in Ham-
burg bestehenden Gebrauche, zu 6000 W gerechnet — zwei Mark Courant
und für Fahrzeuge bis einschließlich zwan ig Lasten Tragfähigket, eine
Wark Courant emtrichtet werden sollen, und wobei auch ferner die Erleichte-
tungen in Anwendung bleiben werden, welche im §. 21. der gedachten Zoll-
Verordnung unter Nr. 5. und 6. zu Gunsten der Flußschiffahrt ausgespro-
chen sind.
4) In Erwiederung der vorstehend Nr. 1. bis 3. enthaltenen Zugeständ-
nisse wird von der Königlich Preußischen Regierung, für sich und in Vertre-
tung der übrigen Mitglieder des Zoll= und Handels-Vereins die Verbindlich-
keit übernommen, den in das Gobiet dieses Pereins eingehenden Hamburger
Lumpenzucker, und die Hamburger Raffinade keinen höheren Eingangs-Abga-
ben, als von den gleichartigen Niederlähdischen Erzeugnissen nach dem vorer-
wähnten Traktate zu entrichten sind, zu unterwerfen, vielmehr beiberlei Erzeug=
nissjetzt und fernerhln auf völlig gleichem Fusse zu behandeln.
5) In gleicher Weise wird Königlich Preußischer Seits hierdurch die Zu-
sicherung ertheilt, daß im Gebiete des Zoll= und Handels-Vereins der Ham-
burgische Weinhandel gleiche Vegünstigung mit dem Nlederländischen Wein-
handel in der Art geniehen soll, daß, wenn die in den Staaten des Joll-Ver-
eins gegenwärtig zu Gunsten des Großhandels mit Wein bestehende Rabatt-
Bewilligung auf die Eingangs-Abgaben von den unminelbar aus den Län-
dern der Erzeugung eingeführten Weinen noch über den 1. Januar 1840 hin.
aus fortgesect werden sollte, oder andere Begünstigungen dieser Art jenem
Handel ekwa zugestanden werden möchten, diese Begünstigungen, von dem ge-
dachten Zeitpunkte ab, hleichmähig auf die aus Hamburg bezogenen Welne
angewendet werden sollen.
Nudolstadk, den 20. Januar 1840.
Fürstil. Schwarzburg. Geheime-Naths-Collegium.
gez. Wißleben.
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