Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

40 1840. 
Am. Gesetsz, 
die Entschädigung des zum Straßenbau u. s. w. abzugebenden 
Grundrigenthums betreffend, vom 5. Febr. 1840. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, 
Graf zu Hohnstein, Herr zu Annstadt, Sondershausen, Leutenberg und 
Blankenburg u. f. w. 
Nachdem Wir Uns gnädigst bewogen gefunden haben, mit Beirath und 
Zustimmung Unserer getreuen Stände die Art und Weise zu bestimmen, wolche 
bei der Emtschädigung des zum Straßenbau u. s. w. abzugebenden Privat- 
Grundeigenthums von Seiten der Straßenbau-Behörde beobachlet werden soll, 
so verordnen Wir hiernach wie folgt: 
8. 1. 
Sobald von Seiten Unserer Fürstlichen Straßenbau-Commission die Ab- 
tretung von Privat-Grundeigenthum, es bestehe in Grund und Voden oder 
zugleich in Gebäuden, oder eine Veränderung desselben zum Vehuf des Stra- 
Henbaues für nothwendig erachtet wird, so ist der Eigenthümer gegen ausrei- 
chende Entschädigung zu derselben verbunden. Wir selbst werden von Unserm 
Cammergute dergleichen Abtretungen auch ferner in eben dem Maaße geschehen 
lassen. 
5. 2. 
Diese Fälle treten namentlich ein bei Anlegung neuer oder bei Veränderung 
schon bestehender Kunststraßen, Vicinal= und Communications-Wege, ferner 
bei Erlangung von Strahenbau-Materialien, Anlegung von Wasser-Abzugs- 
gräben, Runttheilen und Interimswegen, Erbauung von Chaussee-, Vor- 
raths= oder Geräthehäusern, Ablagerung gewonnener Schutte u. Lw. 
Es versteht sich von selbst, dass bei solchen nothwendigen Abtrelungen, wo 
das betreffende Grundstück nach beendigtem VBaué dem Eigenthümer wieder 
zurückgegeben werden kann, ebenfalls hinreichende Entschädigung auf die Zeit 
der dem Eigenthümer entzogenen Benutzung desselben eintreten wird. 
8. 3. 
Kommt das von der Straßenbau-Vehörde zuvörderst versucht werdende 
gütliche Abkommen mit dem Eigenthümer nicht zu Stande, so wird die Ent-
	        
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