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Am. Gesetsz,
die Entschädigung des zum Straßenbau u. s. w. abzugebenden
Grundrigenthums betreffend, vom 5. Febr. 1840.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Annstadt, Sondershausen, Leutenberg und
Blankenburg u. f. w.
Nachdem Wir Uns gnädigst bewogen gefunden haben, mit Beirath und
Zustimmung Unserer getreuen Stände die Art und Weise zu bestimmen, wolche
bei der Emtschädigung des zum Straßenbau u. s. w. abzugebenden Privat-
Grundeigenthums von Seiten der Straßenbau-Behörde beobachlet werden soll,
so verordnen Wir hiernach wie folgt:
8. 1.
Sobald von Seiten Unserer Fürstlichen Straßenbau-Commission die Ab-
tretung von Privat-Grundeigenthum, es bestehe in Grund und Voden oder
zugleich in Gebäuden, oder eine Veränderung desselben zum Vehuf des Stra-
Henbaues für nothwendig erachtet wird, so ist der Eigenthümer gegen ausrei-
chende Entschädigung zu derselben verbunden. Wir selbst werden von Unserm
Cammergute dergleichen Abtretungen auch ferner in eben dem Maaße geschehen
lassen.
5. 2.
Diese Fälle treten namentlich ein bei Anlegung neuer oder bei Veränderung
schon bestehender Kunststraßen, Vicinal= und Communications-Wege, ferner
bei Erlangung von Strahenbau-Materialien, Anlegung von Wasser-Abzugs-
gräben, Runttheilen und Interimswegen, Erbauung von Chaussee-, Vor-
raths= oder Geräthehäusern, Ablagerung gewonnener Schutte u. Lw.
Es versteht sich von selbst, dass bei solchen nothwendigen Abtrelungen, wo
das betreffende Grundstück nach beendigtem VBaué dem Eigenthümer wieder
zurückgegeben werden kann, ebenfalls hinreichende Entschädigung auf die Zeit
der dem Eigenthümer entzogenen Benutzung desselben eintreten wird.
8. 3.
Kommt das von der Straßenbau-Vehörde zuvörderst versucht werdende
gütliche Abkommen mit dem Eigenthümer nicht zu Stande, so wird die Ent-