## 1840.
Haften Hypotheken auf den fraglichen Grundstücken, so haben die Gericht
behörden die Inhaber derselben davon zu benachrichtigen und dahin zu bedeunm
o) daß das dingliche Necht durch die Abtretung zum Zwecke der Wegebau
ten auf der abgetretenen Parcelle zwar eo ipso erlöscht.
b) daß aber der Schuldner verbunden ist, das Enischädigungsquantum den
hopothekarischen Gläubiger abschläglich auf seine Forderung auszugahles
oder zu überlassen.
Wenn dies geschehen, so findet ein weiterer Entschädigungoanspruch de
hypothekarischen Gläubigers aus diesem Geschäfte nicht statt.
. 7.
Wei Abschãtzung von Steinbruchen, Kies-, Sand- und Schuttgruben ist
in der Negel nur der Ertrag der Oberfläche, nicht der unter derfelben befind-
lichen nutzbaren Materialien zu tariren. Wäre aber ein Bruch oder eine Grube
schon vorher benutzt worden, so soll mit Rücksicht auf den zeitherigen Betrich
und dessen Reinertrag, oder, wo dieser nicht ganz genau ermirtelt werden
kann, nach einem im Laufe der letzten zehn Jahre zu ziehenden Durchschnitt
dieses Ertrags entschädiget werden.
8. 8.
Bei dem Vorhandensein alter unbrauchbarer Wege soll eine Entschaͤdigung
durch Grund und Boden eintreten, dessen Werth ebenfalls auf obige Art und
durch dieselben Taxatoren ermittelt wird.
Ist eine Transferirung der von den abzutretenden Grundstücken abzulösen-
den Abgaben auf diese Grundstücke Möglich, so kann sie, vorausgesetzt, daß
der Zins= und Lehnherr und die Stenerbehörde darin willigt, was indessen
mr bei den dringendsten Gegengründen zu versagen, vorgenommen werden.
Die Gerichts= und Lehnherrlichkeit über solche ausgetauschte Grundstücke
fällt dem Gerichts= und Lehnherrn, von dessen Lehen die Abtretung zum
Chausserbau geschehen, zu.
Die darauf etwa ruhenden Triftrechte bleiben ungesndert, wenm nicht des-
halb eine Uebereinkunft getroffen werden kann.
Bei dem hierdurch entstrhenden Fall der Uebernahme darf kein Lehngeld
oder dergleichen gefordert werden.
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