1840. 43
Wämer gezahlten Ensschäbigungssumme, Uhrlich zu 4 Procent gerechnet, auf
die Dauer seines Pachtes oder seines Nießbrauchs verlangen.
. 10.
Die Betretung des Rechtsweges ist bei diesem Entschädigungs-Verfahren
nicht zulässig.
g. 11.
Vor Ausführung des Baues muß die Entschädigung geleistet worden sein.
War die Stragenbau-Behörde nicht im Stande, den Grundstücksbesihern
dabon, dah sie nicht mehr bestellen möchten, zu rechter Zeit Nachricht zu ge-
ben, so muß auch noch auf den Verlust der Ernte bei der Entschädigung Räck-
sicht genommen werden.
" 8. 12.
Die Kosten dieses Verfahrens (bei Unseren Justizämtern sollen diesfallsige
gerichtliche Kosten nicht in Ansatz gebracht werden) werden aus der Fürstlichen
Straßenbau-Casse bestritten. Ausnahmeweise fallen jedoch dieselben dann dem
Grundeigenthümer zur Last, wenn dessen bei der gütlichen Unterhandlung zu-
lect gethane Forderung über die Hälfte mehr als die gerichtliche Tare betra-
gen hat.
Urkondlich haben Wir dieses Gesetz durch Unsere eigenhändige Unterschrift
vollzogen und Unser Fürstl. Inssegel beidrucken lassen.
Rudolstodt, den 5. Februar 1840.
(L. S.) Friedrich Günther, F. J. S.
XWV. Verordnung
der Fürstl. Regierung, "
das Verbot des Schlafens der Wagenführer auf dem Wagen
während des Fahrens oder daß Zurückbleiben derselben
hinter dem Wagen betreffrnd, vom 8. Febr. 1840.
Zu Vermeidung der für Lehen und Gesundheit bedrohlichen Gefahr, wenn
Wagenführrr auf hrem Wagen während des Fahrens schlafen oder hinter dem
Ceschirre zurückbleiben, wird hiermit perordnck, daß jeder Wagenführer, wel-
cher auf einem, im Fahren begriffenen, beladenen oder unbeladenen Wagen
6 r'