Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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Keenten als der betreffenden Grundstücksbesteer, und werden Verfügung kref- 
nen, daß dergleichen Lehngeld, insoweit es in Unsere Cammer-Casse geflossen, 
binkünftig nicht weiter in Ansahz gcbracht wird. 
Auf dasan einigen Orten der Oberherrschaft hergebrachte sogenannte Sterbe- 
kehngeld, d. h. dasjenige, welches jedesmal bei dem Sterbefalle des Besitzers, 
und selöst wenn Descendenken die Erben sind, gegeben werden muß, hat jedoch 
ber im Obigen erklärte Verzicht keine Ausdehnung zu finden und es bleibt das 
in dieser Hinsicht Unserer Fürstl. Cammer zuständige Recht nach wie vor in 
gültigkeil. 
Wir verordnen demnach wie folgt: 
8. 1. 
Von der öffentlichen Bekanntmachung dieses Gesetzes an ist von allen und 
jeden Erbschaften, wo Seikenverwandte und blosverschwägerte, oder mit dem 
Erblasser in gar keinem verwandtschaftlichen Verhälmmisse gestandene Personen 
entweder ab inleslalo oder aus lettwilligen Verordnungen, Schenkungen auf 
den Todesfall oder Erbverträgen succediren, eine in die Fürstliche Landescasse 
fließende Abgabe von sechs, beziehungsweise von zwei und eins vom Hundert 
unter dem Namen Collateralgeld zu entrichten. 
* 
Inbbesondere findet die —i zur Entrichtung dieser Abgabe auch 
dann stan, wenn 6 
4) das gesetzliche Erbrecht der Descendenten und Accendenten erst durch 
Adoption begründet wird, 
2) uneheliche Kinder und deren väterliche Asrendenten einander beerben, und 
3) dem Fiscus ein erbloser Nachlaß zufällt. 
ie 
Dagegen sind von dieser Abgabe ausgenommen und befreit 
4) Ehegatken von solchen Erbschaften, wo sie auf den Grund der gemeinen 
Rechte, statutarischen Gesetze, Testamente oder Erbverträge einander 
succediren, 
2) milde Stiftungen oder Vermächtnisse zu Studien oder frommen Zwecken 
in den hiesigen Landen,
	        
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