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Keenten als der betreffenden Grundstücksbesteer, und werden Verfügung kref-
nen, daß dergleichen Lehngeld, insoweit es in Unsere Cammer-Casse geflossen,
binkünftig nicht weiter in Ansahz gcbracht wird.
Auf dasan einigen Orten der Oberherrschaft hergebrachte sogenannte Sterbe-
kehngeld, d. h. dasjenige, welches jedesmal bei dem Sterbefalle des Besitzers,
und selöst wenn Descendenken die Erben sind, gegeben werden muß, hat jedoch
ber im Obigen erklärte Verzicht keine Ausdehnung zu finden und es bleibt das
in dieser Hinsicht Unserer Fürstl. Cammer zuständige Recht nach wie vor in
gültigkeil.
Wir verordnen demnach wie folgt:
8. 1.
Von der öffentlichen Bekanntmachung dieses Gesetzes an ist von allen und
jeden Erbschaften, wo Seikenverwandte und blosverschwägerte, oder mit dem
Erblasser in gar keinem verwandtschaftlichen Verhälmmisse gestandene Personen
entweder ab inleslalo oder aus lettwilligen Verordnungen, Schenkungen auf
den Todesfall oder Erbverträgen succediren, eine in die Fürstliche Landescasse
fließende Abgabe von sechs, beziehungsweise von zwei und eins vom Hundert
unter dem Namen Collateralgeld zu entrichten.
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Inbbesondere findet die —i zur Entrichtung dieser Abgabe auch
dann stan, wenn 6
4) das gesetzliche Erbrecht der Descendenten und Accendenten erst durch
Adoption begründet wird,
2) uneheliche Kinder und deren väterliche Asrendenten einander beerben, und
3) dem Fiscus ein erbloser Nachlaß zufällt.
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Dagegen sind von dieser Abgabe ausgenommen und befreit
4) Ehegatken von solchen Erbschaften, wo sie auf den Grund der gemeinen
Rechte, statutarischen Gesetze, Testamente oder Erbverträge einander
succediren,
2) milde Stiftungen oder Vermächtnisse zu Studien oder frommen Zwecken
in den hiesigen Landen,