Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

r* 1840. 
3) dl Percipienten von Familkenfidelcommissen, so lange sie zur Descenden# 
des Stifters des Fideicommisses gehören, und 
4) Personen, welche in Diensten und Lohn des Erblassers beim Ableben 
desselben stehen. Die lehterwähnten jedoch nur bis zum Betrag eineß 
Werthes von 200 Thlr. Capital. 
8. 4. 
Nur mit eins vom Hundert ist das von adoptirten Kindern (§. 2. Nr. 1.) 
zu erlegende Collakeral-Gelo zu berechnen. Eben dieser Abgaben-Satz soll 
auch dann eintreten, wenn das seinen Vater beerbende uncheliche Kind G. 2. 
Nr. 2.) bon ersterem förmlich anerkannt ist. 
Wenn Geschwister die Erben sind, so ist das Collateral-Geld gleichfalls 
nur mit eins vom Hundert in Ansatz zu bringen. In Ansehung desjenigen, 
was Geschwister-Kinder von ihrem Onkel oder ihrer Tante erben, ist die Ab- 
habe mit zwei vom Hundert zu berechnen. 
In allen übrigen Fällen findet der Abgaben-Satz von sechs vom Hundert 
Statt. 
g. 5. 
Die Collateralgelderabgabe ist von dem ganzen Betrage der Erbschaften 
zu entrichten, es bestehe nun solcher in Feudal= oder Allodial-, be= oder un- 
beweglichem Vermögen, Nutzungen, Forderungen oder andern nach Gelde ab- 
schätzbaren Gegenständen. Doch soll bei Anfällen von Mann-Lehnen und 
Fideicommissen, sie mögen in Gütern oder Capitalien bestehen, in Betracht, 
daß deren Inhabern weder ein bloßes Nießbrauchsrecht, noch das volle uncin- 
geschränkte Eigenkhumorecht zusteht, die Ermittelung des abgabepflichtigen Ve- 
trages in der Art erfolgen, daß als solcher das Fünszchnfache ihres einjährigen 
Ertrags angesehen wird. 
Zu dem Betrage der Erbschaften sind insbesonderc auch diejenigen Forde- 
rungen zu rechnen, welche der Erbe, Lehnsfolger, Vermächmiß-, Fideicommiß- 
und Geschenknehmer der Erbschaftsmasse schuldet. 
Accht weniger ist das im Auslande befindliche Mobiliarvermögen, wohin 
insbesondere auch Capitalforderungen und sonstige Außzenstände zu rechnen sind, 
der Collakeralgelderabgabe unterworfen. Nücksichtlich der im Auslande gele- 
genen Immobilien aber, die zum Nachlasse eines Verstorbenen gehören, welcher 
sein korum domicili# im hiesigen Fürstenthume hatte, sind die Erben von Ent-
	        
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