a 1840.
4) heredes substitulicindeicommissarü, wenm sle nach der Veröffentlichung
Nieses Gesehes in den Besitz der Erbschaft gelangt sind, ohne Näcksicht
darauf, ob die Errichtung des Testaments, durch welches sie eingesetz
worden, so wie das Absterben des Testators vor der Einführung dieset
Abgabe erfolgt ist, zur Entrichtung der Erbschaftsabgabe verpflichtet,
2) die vor Einführung des Collateralgeldes durch eine letztwillige Verfügung
unmittelbar zur Succession berufenen und unmittelbar eingesetzten Colla-
teral= und Testamentserben dagegen, wenn auch der Testator vor Ein-
führung dieser Abgabe verstorben, von deren Einrichtung befreit, so bald
sie sich nur durch Worte oder concludente Handlungen zur Antretung
der Erbschaft auf eine unzweifelhafte Weise erklärt haben, und soll dann
darauf, ob die Verzögerung der Erhebung einer solchen Erbschaft eu-
weder in einem darüber entstandenen Processe der Erben unter sich oder
mit andern oder auch in einer Disposition der Testatoren dahin, dag einem
Dritten ihr Nachlaß auf einen gewissen Jeitraum oder auf Lebenszeit nieß-
bräuchlich zustehen sollte, ihren Grund hat, nichts weiter ankommen.
10.
Ist eine der Collateralgelderab ab- unterworfene Erbschaft mit Alimenten
Witthuͤmern, oder andern fortlaufenden Abgaben belastet, so ist der Erbe von
derjenigen Summe der Erbschaft, welche sich aus einer Veranschlagung des
Gesammtbetrags der jährlichen Alimente u. s. w. als ein nach 5 Procent zu be-
rechnendes Capital ergiebt, das Collateralgeld zwar erst nach dem Absterben
des Participienten derselben zu entrichten, bis dahin aber für dicsen unabgefühn
gebliebenen Theil genügende Sicherheit zu leisten verbunden.
Wenn einem Dritten auf eine gewisse oder auf Lebens-Zeit der Niehbrauch
an der ganzen Erbschaft, oder, auch nur an einem Theile derselben vermacht
worden ist, so hat dieser, im Fall er nicht ein Ascendent, Descendent oder
Ehegatte des Erblassers ist, von dem nöthigenfalls durch Sachverständige zu
ermittelnden jährlichen Ertrage auf die Dauer des Nießbrauchs am Schlusst
jeden Jahres fünf Procent zu entrichten, der Haupterbe selbst aber von dem
betreffenden Theilc der Erbschaft das Collateralgeld erst nach beendigtem Nieß-
brauche abzugeben, jedoch bis dahin dieserhalb ebenfalls ausreichende Sicherhet
zu leisten.