Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 10 
8. 12. 
Gehören zu einer Erbschaft unsschere Forderungen, so sind solche mit einem, 
don den Erben in Vorschlag zu bringenden, muthmaglichen Werthe zu verrechnen. 
Hilt jedoch die Behörde den angegebenen Werth zu gering, so steht ihr das 
hecht zu, die Erhebung der Collateralgelderabgabe rücksichtlich dieser Forde- 
mngen bis dahin auszusetzen, wo über den Eingang oder Abgang derselben 
bolle Gewigheit vorliegt. 
C. 13. 
Die Collateralgelderabgabe, für welche die ganze Erbschaftsmasse haftet, 
wird zwar nach dem auf jeden Theilhaber kommenden Antheile für jeden Ein- 
Fnen berechnet; allein Erben und Miterben sind für deren völlige Entrichtung, 
Einer für Alle und Alle für Einen, (solidarisch) verpflichtet. 
8. 14. 
Alle diejenigen, welche als Testamentsvollstrecker, Bevollmãchtigte der Erben 
oder einzelner Miterben ganze, der Collateralgelderabgabe unterworfene, Erb- 
schaften, Vermaͤchtnisse u. s. w. oder auch nur einzelue Theile davon besitzen, 
dürfen solche bei eigener Verantwortlichkeit nur nach Abzug der darauf haf- 
lenden Erbschaftsabgabe ausantworten. 
S. 15. 
Die Unterobrigkeiten des Landes haben bei allen in ihrem Gerichtsbezirke 
sch ereignenden und der Collateralgelderabgabe unterworfenen Erbfällen nicht 
hristsässiger Personen den Werth der Erbschaften, Vermächtnisse u. s. w. zu 
amitteln, den Betrag der davon szu entrichtenden Erbschaftsabgabe auszuwer- 
bn, solche zu erheben und nach jedem einzelnen Falle an das Fürstl. Steuer- 
tollegium resp. die Fürstl. Landeshauptmannschaft gegen von diesen Vehörden 
auszustellende besondere Quittungen unmittelbar zu übersenden. Bei den dieser 
Collateralgelderabgabe unterliegenden Verlassenschaften schriftlässiger Personen 
dagegen ist die Feststellung und Erhebung dieser Abgabe zwar in der Oberhertschafl 
don der Fürstl. Regierung und in der Unterherrschaft von der Fürstl. Landes- 
laupmmannschaft zu bewirken, jedoch so, daß auch hier die betreffenden Unter- 
lehörden bei allen außerhalb der hiesigen Residenz und der Stadt Frankenhaufen 
eich ereignenden Collateralerbschaftsfällen schriftsälsiger Personen kraft der ihnen 
in repeminen Fällen bereits ertheilten Commission die Behufs der Ermittelung 
nd Sicherstellung der Collateralgelderabgabe sich sofort nöshig machenden Hand- 
lungen, insbesondere aber die Vrrsi begeung des Nachlasses zu besorgens haben. 
HGärü#l. Schw. Rudolst. Gesehzsamminng. 1
	        
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