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8. 16.
Zum Bchufe der Feststellung des Collateralgeldes soll in der Regel bei da
dieser Abgabe unterliegenden Erbschaften von der betreffenden Gerichtsbehörde
selbst, oder auch an denjenigen Orten, wo süch kein Gerichtssihz befindet, durch
die im Allgemeinen hierzu im Voraus zu instruirende Ortsvormundschaft sofort
nach erlangter Anzeige von des Erblassers Absterben die Versiegelung des Mo-
biliar-Nachlasses vorgenommen und solche ausnahmsweise nur in den Fällen
unterlassen werden:
4) wenn der Erblasser dieserhalb sich bei der Fürstl. Regierung, resp. Fürstl.
Landeshauptmannschaft einen Eremtionsschein ausgewirkt hat, und
2) wenn die Erben sämmotlich bekannt, gegenwärtig, auch zur Ableistung
des Manilestationseides erbölig sind und wegen des höchstmöglichen Ve
trags des Collateralgeldes genügende Sicherheit geleistet, haben.
Der abzuleistende Manifestationseid ist jedesmal mit darauf zu richten, daß
die Erben sich verbindlich machen, die etwa außer Acht gelassenen oder [päter
sich noch vorfindenden Erbschaftsstücke Vehufs des davon zu entrichtenden Col
laleralgeldes anzuzeigen.
§S. 17.
Die gerichtliche Verzeichnung des Nachlasses soll zwar in der Regel eben-
falls vorgenommen werden, doch kann sie in den Fällen, wo sie wegen anderrr
concurrirender Umstände nicht nöthig ist und die Erben sich binnen sächstscher
Frist, vom Todeskage des Erblassers an gerechnet, Behufs der Ermittelung
der Collateralgelderabgabe zu Einreichung eines eidlich zu bestärkenden Nachlaß-
verzeichnisses erbieten, unterlassen, vielmehr die Entsicgelung bewirkt und die
Verlassenschaft ausgeantwortet werden. Macht sich dagegen die gerichtliche In-
ventur auc andern Ursachen nöthig, oder haben sich die Erben in der angege-
benen Frist zu Ueberreichung eines eidlichen Nachlaszverzeichnisses nicht erboten,
dann ist die Größe der Collateralgelderabgabe nach dem gerichtlich aufzuneh-
menden Verzeichnisse zu bestimmen. Auch sind in den Fällen, wo die gericht'
liche Inventur aus andern Ursachen erforderlich ist, die dadurch erwachsenen
Kosten nach der gewöhulichen Tare in ' zu bringen.
8. 1
Haben die Erben sich zu enmhnnt. einer eidlichen Speeification des Nach-
lasses zwar erboten, später aber solche, oder auch die Manifestation der Ver-