Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
Viertes Stück vom Jahr 1810. 
XVI. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geheimen-Naths-Collegium, 
wegen des Haftens auch des Waarenführers für den vor- 
schriftomäßigen Transport binnencontrolpflichtiger 
Waaren, vom 25. Februar 1840. 
Un entstandenen Iweifeln zu begegnen, wird nach einer unter den ZollVereius- 
Staalen getroffenen Vereinbarung, hierdurch ausdrücklich bestinmt: 
daß neben dem Persender auch der Waarenführer, wenn er binnen- 
controlpflichtige Waaren ohne den, im §. 93. der Zollordnung vom 
1. Mai 1836 vorgeschriebenen, amtlich abgestempelten oder beziehungs- 
weise von der Ortsbehörde beglaubigten Frachtbrief transporkirt, nach 
Maßgabe der Bestimmung §. 17. des Zollstrafgesetzes vom 1. Mai 
1838 in eine Ordnungsstrase von einem bis zehn Thalern zu neh- 
men i 
Rudolstadt, den 25. Februar 1840. 
Fürstl. Schwarzburg. Geheime-Raths-Collegium. 
h. Witzleben. " 
 
	        
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