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LAXVII. Gesetz vom 11. März 1840,
wegen eines Nachtrags zum Sabbaths-Mandate vom
18. Januar 1808. ·
WirFriedrlchSchuhu-,vonGoneSGnadanükstzuSchmaus-akti-
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und
Blankenburg u. s. w.
verordnen nachträglich zu dem Sabbaths-Mandate vom 18. Januar 1808.
unter Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Stände hiermit:
Die bereils bestehende Verordnung, daß an Sonn-, Fest- und Bußta-
hen keine Treibjagden bei Vermeidung einer Strafe von 2 bis 10 Thaler ge-
halten werden dürfen, wird dahin erweitert, bezüglich der festgesetzten Straft
modificirt, daß an den nur gedachten Tagen das lärmende Jagen uͤber-
haupt, sowie alles Jagen, ingleichen das Stellen der Vogelheerde und Trän-
ken, soweit das letztere an sich nachgrlassen ist, während des öffentlichen Goltes-
dienstes in den in der Nähe gelegenen Kirchen zu unterbleiben hat, und jeder wider
eine dieser Vorschriften Handelnde in eine Serafe von 1 Thaler verfallen soll.
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S. 2.
Deöglelchen wird unter Festsetzung einer Geldbuße von 6 gl. bis 1 Rtlr,
rücksichtlich welcher die Dienstherrschaften für ihr Dienstgesinde einzustehen ha-
ben, das Einzelhüten des Viehes, soweit dies überhaupt nach den Flur= und
Dorf-Ordnungen erlaubt ist, während des öffentlichen Gottesdienstes unter-
sagt und zugleich bestimmt, daß an Sonn-, Fest- und Bußtagen das aus-
hetriebene Pieh schon beim ersten Male Läuten zur Kirche in die Stallung zu-
rückgetrieben werden muß.
8. 3.
Die in Gemäßheit dieser Bestimmungen erkannt werdenden und eingehen-
den Geldstrafen fließen in die Ortsarmen-Cassen.
5. 4
Wir befehlen Unseren Behörden un Unterkhanen, hiernach sich zu achten
und allenthalben zu verfahren.
Urkundlich unter Unserem Fürstl. Insiegel und Unserer eigenhändigen Un-
s8 So geschehen Rudolstadt, den 11. März 1840.
(L. S.) Friedrich Günther, F. S.