Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 55 
XVIII. Negulativ 
wegen Verwaltung und Beaufsichtigung der Gemeinde-, Kirchen-, 
Marr= und Schulwaldungen, vom 18. März 1840. 
Vir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, 
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und 
Blankenburg u. s. w. 
finden für gut, wegen Verwaltung und Veaufsichtigung der Gemeinde-, Kir- 
chen-, Pfarr= und Schulwaldungen in Unserem Fürstenthume nachstehende 
Anordnungen zu treffen und versehen Uns, daß den in gegenwärtigem Regu- 
lakivc enthaltenen Bestimmungen von Allen, welche es angeht, genau nach- 
gekommen werde. « « 
A. Verwaltung. 
8. 1. 
Die Verwaltung sãmmilicher Gemeinde-, Kirchen-, Pfarr- und Schul- 
waldungen bleibt, wie bisher, der Oberaufsicht der Fürstl. Regierung, bezie- 
hungsweise des Fürstl. Consistorium, sowic in der Unterherrschaft, der Fürstl. 
Landeshauptmannschaft unterworfen, welche Behörden sich hierbei nach wie vor 
der betreffenden Unterbehörden nach den bestehenden Ressortverhältnissen zu be- 
dienen haben. 
8. 2. 
Um die genannten Oberbehörden in den Stand zu sehen, diese Oberauf- 
sicht unter Anwendung der von der Forstwissenschaft gegebenen Grundsätze zu 
üben, wollen Serenissimus bis auf weitere Verordnung Höchstihre De- 
partemenks-Forstchefs anweisen, auf ihnen von den genannten Oberbehörden 
zugehende Veranlassung und unter deren Leitung eine nähere Aussicht über die 
erwähnten in ihrem Departemem gelegenen Waldungen entweder selbst zu füh- 
ren oder zu diesem Zwecke einen anderen höheren Forstbeamten zu substituiren. 
Ihro Hochfürstl. Durchlaucht behalten sich jedoch vor, diese Anweilung 
wiederum zurück zu nehmen, wenn den Oberbehörden die technischen Organe 
auf andere Weise verschafft werden könnten, oder aber sobald entweder für die
	        
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