so 1840.
Verwaltung der Domanialforste, oder in anderer Bezichung sich Inconve“
nienzen aus dieser Einrichtung ergeben sollten.
S. 3.
Die unmiktelbare kechnische Beaufsichtigung der in Rede stehenden Wal-
dungen soll in der Regel entweder in der Nähe wohnenden herrschaftlichen Ne-
vierförstern bis auf weitere Verordnung, oder nach dem Ermessen der Ober-
behörde dazu befähigten, in Privalwaldungen angestellten Forstbedienten, oder
aber endlich rücksichtlich größerer und entfernt liegender Gemeinde= r. Wal-
dungen eigenen, technisch gebildeten Forstbedienten übertragen werden, welchen
betzteren dann auch zugleich, insoweit es die Ausdehnung und die sonstigen
Perhältnisse der ihnen anvertrauten Reviere zulassen wird, die [pecielle Auf-
licht auf die Schlagwirthschaft, den Anbau und den Forstschutz G. 12.) in
deuselben mit obliegt.
Doch können diejenigen Gemeinde waldungen, die nicht mehr als 20
bis 30 Acker enkhalten, zumal wenn aus ihnen keine regelmähig wiederkeh-
renden, unabweisbaren Holzbedürfnisse zu decken sind, und die entweder aus
einzelnen Parcellen bestehen, oder überhaupt eine solche Lage haben, daß die
unmittelbare Aufsicht eines technischen Forstbeamten nur mit Schwierigkeiten
in Anwendung zu bringen wäre, nach dem Ermessen der Oberbehörde von esner
solchen Beaufsichtigung entbunden und der Aufsicht des Gemeindevorstands
unter denjenigen Bestimmungen überlassen werden, die sich als zweckmäßig dar-
stellen und von deren Vefolgung die Oberbehörden sich zeitweise und je nach-
dem es erforderlich erscheint, durch ihre Unterbehörden oder durch Beziehung
des Forstpersonals zu überzeugen haben.
Die nach Obigem anzustellenden oder doch zur unmittelbaren technischen
Aufsicht mit zu verwendenden Forstmänner sind, insoweit es nicht bereits an-
gestellte herrschaftliche Revierforstbediente sind, entweder von der Fürstl. Forst-
Eraminakions-Commission in Hinsischt ihrer technischen Kenntniß förmlich zu
prüfen, oder aber doch von der betreffenden Oberbehörde nicht eher zu bestä-
tigen und in Pflicht zu nehmen, bevor der betreffende Forstchef nicht mit seinem
Gutachten über die Befähigung des in Vorschlag Gebrachten gehört worden ist.
Die in Ache stehenden Forstbedienten haben den von dem Departements-
Forstchef ihnen zukommenden Befehlen Folge zu leisten und sind demselben für
die genaue Vefolgung und Ausführung veranlwortlich.