Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

so 1840. 
Verwaltung der Domanialforste, oder in anderer Bezichung sich Inconve“ 
nienzen aus dieser Einrichtung ergeben sollten. 
S. 3. 
Die unmiktelbare kechnische Beaufsichtigung der in Rede stehenden Wal- 
dungen soll in der Regel entweder in der Nähe wohnenden herrschaftlichen Ne- 
vierförstern bis auf weitere Verordnung, oder nach dem Ermessen der Ober- 
behörde dazu befähigten, in Privalwaldungen angestellten Forstbedienten, oder 
aber endlich rücksichtlich größerer und entfernt liegender Gemeinde= r. Wal- 
dungen eigenen, technisch gebildeten Forstbedienten übertragen werden, welchen 
betzteren dann auch zugleich, insoweit es die Ausdehnung und die sonstigen 
Perhältnisse der ihnen anvertrauten Reviere zulassen wird, die [pecielle Auf- 
licht auf die Schlagwirthschaft, den Anbau und den Forstschutz G. 12.) in 
deuselben mit obliegt. 
Doch können diejenigen Gemeinde waldungen, die nicht mehr als 20 
bis 30 Acker enkhalten, zumal wenn aus ihnen keine regelmähig wiederkeh- 
renden, unabweisbaren Holzbedürfnisse zu decken sind, und die entweder aus 
einzelnen Parcellen bestehen, oder überhaupt eine solche Lage haben, daß die 
unmittelbare Aufsicht eines technischen Forstbeamten nur mit Schwierigkeiten 
in Anwendung zu bringen wäre, nach dem Ermessen der Oberbehörde von esner 
solchen Beaufsichtigung entbunden und der Aufsicht des Gemeindevorstands 
unter denjenigen Bestimmungen überlassen werden, die sich als zweckmäßig dar- 
stellen und von deren Vefolgung die Oberbehörden sich zeitweise und je nach- 
dem es erforderlich erscheint, durch ihre Unterbehörden oder durch Beziehung 
des Forstpersonals zu überzeugen haben. 
Die nach Obigem anzustellenden oder doch zur unmittelbaren technischen 
Aufsicht mit zu verwendenden Forstmänner sind, insoweit es nicht bereits an- 
gestellte herrschaftliche Revierforstbediente sind, entweder von der Fürstl. Forst- 
Eraminakions-Commission in Hinsischt ihrer technischen Kenntniß förmlich zu 
prüfen, oder aber doch von der betreffenden Oberbehörde nicht eher zu bestä- 
tigen und in Pflicht zu nehmen, bevor der betreffende Forstchef nicht mit seinem 
Gutachten über die Befähigung des in Vorschlag Gebrachten gehört worden ist. 
Die in Ache stehenden Forstbedienten haben den von dem Departements- 
Forstchef ihnen zukommenden Befehlen Folge zu leisten und sind demselben für 
die genaue Vefolgung und Ausführung veranlwortlich.
	        
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