Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 57 
8. 4. 
Den durch die technische Aufsicht entstehenden Kostenaufwand haben die 
betreffenden Waldeigenthümer zu bestrciten, und eine Ausnahme von diesem 
Grundsahe findet nur rücksichtlich derjenigen Pfarr= und Schulwal- 
bungen Statt, deren Ertrag den Geistlichen und Schullehrern als Besol- 
bungsstück überwiesen ist und denen durch die fragliche Aufsicht kein neuer Auf- 
wand veranlaßt werden soll, weshalb, wenn dies der Fall wäre, diese Kosten 
nach dem Ermessen der Oberbehörde entweder dem Kirchenärarium oder aber 
der Gemeinde Behufs der Bestreitung zu überweisen sind. 
Um übrigens die Ausführung dieses Regulatios zu erleichtern, ohne den 
Valdeigenthümern, bei den größtentheils übermäßig angegrisfenen Holzbestän= 
den, sofort auch wegen der technischen Oberaufsicht Opfer anzusinnen, wollen 
Serenissimus pgeschehen lassen, daß vor der Hand und bis auf weitere 
Verordnung die Kosten der ersten Betriebsregulirung (F. 7.), so wie über- 
haupt die Kosten der technischen Oberaufsicht, auf die Fürstl. Landescasse und, 
was die Unterherrschaft betrifft, auf die Fürstl. Steuercasse dortselbst über- 
nommen werden. 
Wegen der Kosten der unmittelbaren technischen Aufsicht bewendet es ent- 
weder bei den Verträgen, die dieserhalb bereits zwischen mehreren Waldeigen- 
thümern dieser Categoric und herrschaftlichen oder andern Forstbedienten be- 
stehen, oder es bleibt den ersteren überlassen, dergleichen Verträge mit technisch 
gebildeten und befähigten Forstbedienken, nach eingeholter Genehmigung der 
betreffenden Oberbehörde, abzuschliegen. 
Kommen dergleichen Verträge mit herrschaftlichen Forstbedienken durch 
frciwillige Uebereinkunft nicht zu Stande, so steht der betreffenden Oberbehörde 
die Enlscheidung zu. 
Die Beziehung sogenannter Accidenzien vom Forstertrage Seitens des 
technischen Aufsichtspersonals ist , 
Die (perielle Aufsicht in den AarnV . Waldungen bleibt da, wo 
nicht besondere Communförster angestellt werden müssen, der treffenden. Ge- 
meinde selbst und zwar, was die Städte betrifft, den Stadträthen, und auf 
dem Lande in der Negel dem Schultheißen und den Vorstehern (#n den Kir- 
chenwaldungen dem Kirchenvorstande) überlassen, welche auf dicse Weise einen 
Gürl. Schw. Kudolst. Gelebsemmlung. 1. 8
	        
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