1840. 50
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In Communwaldungen, wo solches ihrer Gröste oder #Lage wegen ns-
thig wird und der Forstvorstand nicht selbst die Sorge übernimmt, sind auf
Anordnung der Oberbehörde für den speciellen Forstschutz besondere Holzauf-
seher von dem Forstvorstande anzunehmen, aus der Gemeindccasse zu sala-
tiren und von der vorgesecten Gerichtsbehörde zu verpflichten.
B. Bewirthschaftung.
8. 7.
Für jede dazu geeignete größere Gemeinde= und Kirchenwaldung, so wie
für kleinere dann, wenn sie bestimmte unabweisbare Holzabgaben zu leisten
haben, wird von dem Departements-Forstchef oder dessen Substituirten nach
und nach und in der Reihenfolge, wie es die mehr oder mindere Wichtigkeit
der betreffenden Waldungen nöthig und räthlich macht, ein allgemeiner Be-
triebsplan, es sei nun auf längere oder kürzere Jeit, wenigstens aber auf fünf
Jahre bearbeitet, welcher nach vorheriger Prüfung von der Oberbehörde be-
stätigt wird.
Der bei Entwerfung der Betriebspläne entstehende Kostenaufwand wird
nach Maßgabe der Bestimmungen im F. 4. bestritten.
8. 6.
Dieser allgemeine Betrichsplan dient dem, die unmittelbare technische Auf-
sicht führenden, NRevierforstbedienken zur Richtschnur bei der Auswahl der fort-
laufend erforderlichen Wirthschaftsmaßfregeln, welche noch vor der Anordnung
dem betreffenden Forstvorstande jedes Mal zu seiner Zustimmung mündlich
mitzutheilen sind. Erklärt er sich mit ihnen einverstanden, so hat der Forst-
bediente nur in wichtigeren oder einigermassen zweifelhaften Fällen die beal-
sichtigten Wirthschafismagregeln dem Departements-Forstchef zur Prüfung und
Genchmigung mündlich vorzutragen. f
Dieser Vortrag bei dem Departemenks-Forstchef findet dagegen jedes
Mal Statt, wenn das Einverständnig des Gemeinde-Forstvorstandes mit den
von dem Forstbedienten gewählten speciellen Wirthschaftsmahregeln nicht er-
folgt wäre, um den Forstchef dadurch in den Stand zu setzen, die fragliche
Magregel und die abweichende Ansicht des Forstvorstandes zu prüfen und ent-
weder selbst oder durch Vermitkelung der der Gemeinde vorgesetzten Gerichts-
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