Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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diese auch den speciellen Forstschutz mit zu übernehmen, wogegen die betreffen- 
den Gemeinden in solchen Fällen, wo sich der Lage und Ausdehnung der Forste, 
zu Folge diese Aufsicht notorisch als unzureichend darstellen sollte, ebenfalls 
für Anstellung und Salarirung besonderer Holzaufseher Sorge zu tragen haben. 
Da es übrigens unter den jetzt obwaltenden Verhältmissen nothwendig er- 
scheint, dem Schutze des Holzeigenthums eine besonderc, schon allen ehrsamen 
Staatsangehörigen nahe tretende Würdigung zuzuwenden, so soll das herr- 
schaftliche Forstpersonal angewiesen werden, von ihm entdeckte Frevel in Ge- 
meinde= u. s. w. Waldungen Behufs der Vestrafung anzuzeigen, so wic an- 
derer Seits das zum Schutz der letztgenannten Waldungen besonders verpflich- 
tete Personal anzuweisen ist, die von ihm bemerkt werdenden Frcbel in herr- 
schafilicher Waldung zu gleichem Zwecke zu bringen. 
Was die in den Gemeinde= und Kirchenwaldungen verübten und zur Un- 
tersuichung gekommenen Frebel betrifft, so fällt der Zuerkannte Werth= und 
Schadenersatz in die Gemeinde-Forstcasse und beziehungsweise in die Kirchen- 
ärarien, was dagegen die Frevel in denjenigen Pfarr= und Schulwaldungen 
anlangt, welche den Geistlichen und Schullehrern zur unmittelbaren Benutzung 
zugewiesen sind, so hat die Oberbehörde darüber nach ihrem Ermessen zu ver- 
fügen. 
8. 14. 
Die Einführung oder Beibehaltung willkührlicher Conventionalstrafen un- 
ter den Interessenten ist nicht zulässig, auch wird der hier und da eingerissene 
Mihbrauch, die Forststrafen selbst zu vollziehen und den Ertrag zu verthei- 
len, oder auch wohl gemeinschaftlich zu verzehren, bei einer von der belreffen- 
den Gerichtsbehörde zu bestimmenden Strafe untersagt. 
8. 15. 
Diejenigen Aufseher, welche sich bei der Aufsicht der ihnen anvertrauten 
Waldung und bel Entdeckung und Anzeige der Waldfrevel säumig und nach- 
lässig beweisen, oder pflichtwidrige Nachsicht und Verhehlung zu Schulden 
kommen lassen, sollen von der Gerichtsbehörde mit angemessener Strafe be- 
legt und nach Umständen ihres Dienstes entlassen werden.
	        
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