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Pfandgelder sollen dem Gemeinde- u. s. w. Schutzpersonal nut auf so
lange, wie sie dem hertschaftl. Schutzpersonal zuerkannt werden, gestattet sein,
und alle hierunter zu treffenden Eintichtungen mit jenen gleichen Schritt gehen.
Gegeben in Unserer Residenz Rudolstadt, den 18. März 1840.
(I. 8.) Friedrich Günther, F. z. S.
& XIXX. Gesetz
wegen der forstlichen Beaussichtigung der Privatwaldungen,
vom 18. März 1840.
Vir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und
Blankenburg u. K.
thun hiermit kund und zu wissen:
Nachdem es in Betrachi des steigenden Werthes des Holzes, verbunden
mit der Schwierigkeit, das diesfallsige Bedürfniß überall ausreichend zu decken,
nöthig erschienen, hinsichtlich der Privalwaldungen in der Oberherrschaft
res Fürstenthumes, da die Gemeinde= und Kirchenwaldungen einer noch nä-
heren Beaussichtigung von Seiten des Staates unterworfen worden und für
die Holzbesitzungen der Privaten in der Unterherrschaft bereits durch die Forst-
ordnung vom 31. Aug. 1700 forstpoliceiliche Maßregeln angeordnet sind, kuͤnftig-
hin ebenfalls eine forstpollceiliche Veaufsichtigung stattfinden zu lalsen; so verord-
nen Wir unter Betrath und Zustimmung Unserer gekreuen Stände, wie folgt:
8. 1.
Kein im Privatbesitze befindliches Holzgrundstũck darf hinkuͤnffig ohne Er-
laubniß Unserer Fürstlichen Regierung in Feld oder Wiese verwandelt werden.
Der Contravenient muß eine Strafe von 1— 10 Nchlr. erlegen und ist für den
Fall, daß von der Fürstlichen Regierung, welche darüber zu cognoseiren hat,
solches angeordnet wird, zum, Wiederanbau des betreffenden Grundstücks mit
Holz verbunden.