Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

64 1840. 
8 2 
Abgeholzte Flächen sind, wenn nach technischem Gutachten keine natürliche 
Besaamung erfolhen kann, längstens binnen 3 Jahren, bon der Zeit des Abmiebs 
an gerechnet, wieder in Culiur zu setzen. Im entgegengesetzten Falle ist die Be- 
hörde, deren Jurisdichion das bczügliche Grundstück unterworfen ist, besugt, nach 
einer, unter Androhung einer Strafe von 1— 10 Nthlr. dem Vesitzer zuvor noch 
Geletzten Frist, bei welcher jedoch, insofern der Holzabtrieb schon vor Erlassung 
des gegenwärtigen Gesetzes stattgefunden hat, auf die bestehenden Tristverhält- 
nisse die erforderliche Rücksicht zu nehmen ist, die abgeholzte Fläche auf Kosten des 
Besitzers cultiviren und. die diesfallsigen Kosten von demselben als eine, auf dem 
Grundstücke ruhende Last beilreiben zu lassen. 
8. 3. 
Die Vesitzer nicht schriftsͤssiger Grundstlicke sind bei einer Strafe von 1—10 
Nhhlr. auch verpflichtet, alle den Holzbestand dieser Grundstücke betreffende we- 
sentliche Weränderungen, worunter insbesondere die angelegten Holzschläge gehö- 
ren, sogleich beim Vorkommen derselben dem Vorstande debjenigen Ortes, in des- 
sen Flur das betreffende Grundstũct un re gen. 
Die Ortsvorstände haben darauf u i das in Betreff sämmtlicher, in der 
Flur der Gemeinde, deren Vorstand sle bilden, gelegenen Waldungen obigen Vor- 
schriften genau nachgekommen werde, und müssen, wenn ein gegentheiliger Fall zu 
ihrer Kenntniß kömmt, bei Vermeidung einer Strafe von 1— 10 Nthlr. gebüh- 
rende Anzeige davon sofort bei der zustndnen Gerichtsbehörde machen. 
Von den engegangenen cerbals alt ein Drittheil der Denunciant und 
der ũbrige Vetrag fließt in die betreffenden Ortsarmencassen. 
6. 
Die Fürstlichen Behörden sind mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragk. 
Urkundlich unter Unserem Färstl. Insiegel und Unserer eigenhändigen Un- 
terschrftt. So geschehen Rudolstadt, den 18. März 1840. 
((. S) Fricdrich Günther, F.. S. 
————
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.