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Abgeholzte Flächen sind, wenn nach technischem Gutachten keine natürliche
Besaamung erfolhen kann, längstens binnen 3 Jahren, bon der Zeit des Abmiebs
an gerechnet, wieder in Culiur zu setzen. Im entgegengesetzten Falle ist die Be-
hörde, deren Jurisdichion das bczügliche Grundstück unterworfen ist, besugt, nach
einer, unter Androhung einer Strafe von 1— 10 Nthlr. dem Vesitzer zuvor noch
Geletzten Frist, bei welcher jedoch, insofern der Holzabtrieb schon vor Erlassung
des gegenwärtigen Gesetzes stattgefunden hat, auf die bestehenden Tristverhält-
nisse die erforderliche Rücksicht zu nehmen ist, die abgeholzte Fläche auf Kosten des
Besitzers cultiviren und. die diesfallsigen Kosten von demselben als eine, auf dem
Grundstücke ruhende Last beilreiben zu lassen.
8. 3.
Die Vesitzer nicht schriftsͤssiger Grundstlicke sind bei einer Strafe von 1—10
Nhhlr. auch verpflichtet, alle den Holzbestand dieser Grundstücke betreffende we-
sentliche Weränderungen, worunter insbesondere die angelegten Holzschläge gehö-
ren, sogleich beim Vorkommen derselben dem Vorstande debjenigen Ortes, in des-
sen Flur das betreffende Grundstũct un re gen.
Die Ortsvorstände haben darauf u i das in Betreff sämmtlicher, in der
Flur der Gemeinde, deren Vorstand sle bilden, gelegenen Waldungen obigen Vor-
schriften genau nachgekommen werde, und müssen, wenn ein gegentheiliger Fall zu
ihrer Kenntniß kömmt, bei Vermeidung einer Strafe von 1— 10 Nthlr. gebüh-
rende Anzeige davon sofort bei der zustndnen Gerichtsbehörde machen.
Von den engegangenen cerbals alt ein Drittheil der Denunciant und
der ũbrige Vetrag fließt in die betreffenden Ortsarmencassen.
6.
Die Fürstlichen Behörden sind mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragk.
Urkundlich unter Unserem Färstl. Insiegel und Unserer eigenhändigen Un-
terschrftt. So geschehen Rudolstadt, den 18. März 1840.
((. S) Fricdrich Günther, F.. S.
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