Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
eFünstes Stück vom Jahr 1810.
XX. Gesetz,
bie Entrichtung der Chaussce= und Brückengelder, so wie die Leistungen
zum Straßenban betreffend, vom 18. März 1820.
Wir Friedrich Günther „ von Gottes Gnaden Fürst zu Schwar#burg,
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Senderchausen, Leutenberg und
Blankenburg u. s. w.
berordnen in Vezug auf die Entichtung der Chaussee= und Brückengelder,
so wie die Leistungen Unserer geliebten Unterhanen zum Strahenbau an Stein-
führen re. unter Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Slände, wie folgt:
§s. 1.
Die Entrichkung der Chaussee= und Brückengelder ist im Allgemeinen nach
Maaßgabe der dieserhalb bestehenden, bei den Hebestellen befindlichen, tarif-
mäsigen Bestimmungen; deren Abänderung und anderweite Regulfrung durch
die treffende Behörde, nämlich das Fürstliche Steuercollegium für die Ober-
berrschaft und die Fürstliche Landeshauptmannschaft für die Unterherrschaft des
Fürstenthums, jederzeit vorbehalten bleibt, zu bewirken.
S. 2.
Alle zeither stattgehabten Befreiungen von der Enrrichtung des Chaussee-
und Brückengeldes werden hiermit vorbehälelich allenfallsiger, rechtsbeständig
° erweisender Entschädigungsansprüche, welche vorkommenden Falles aus der,
durch Unser Fürstliches Steuercollegium zu vertrelenden Fürstlichen Landescasse
befriedigen sind, aufgehoben.
Fü#tlt. Schw. Nudolst. Gesetzsammlong. 1. 9