Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
  
eFünstes Stück vom Jahr 1810. 
XX. Gesetz, 
bie Entrichtung der Chaussce= und Brückengelder, so wie die Leistungen 
zum Straßenban betreffend, vom 18. März 1820. 
Wir Friedrich Günther „ von Gottes Gnaden Fürst zu Schwar#burg, 
Graf zu Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Senderchausen, Leutenberg und 
Blankenburg u. s. w. 
berordnen in Vezug auf die Entichtung der Chaussee= und Brückengelder, 
so wie die Leistungen Unserer geliebten Unterhanen zum Strahenbau an Stein- 
führen re. unter Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Slände, wie folgt: 
§s. 1. 
Die Entrichkung der Chaussee= und Brückengelder ist im Allgemeinen nach 
Maaßgabe der dieserhalb bestehenden, bei den Hebestellen befindlichen, tarif- 
mäsigen Bestimmungen; deren Abänderung und anderweite Regulfrung durch 
die treffende Behörde, nämlich das Fürstliche Steuercollegium für die Ober- 
berrschaft und die Fürstliche Landeshauptmannschaft für die Unterherrschaft des 
Fürstenthums, jederzeit vorbehalten bleibt, zu bewirken. 
S. 2. 
Alle zeither stattgehabten Befreiungen von der Enrrichtung des Chaussee- 
und Brückengeldes werden hiermit vorbehälelich allenfallsiger, rechtsbeständig 
° erweisender Entschädigungsansprüche, welche vorkommenden Falles aus der, 
durch Unser Fürstliches Steuercollegium zu vertrelenden Fürstlichen Landescasse 
befriedigen sind, aufgehoben. 
Fü#tlt. Schw. Nudolst. Gesetzsammlong. 1. 9
	        
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