Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

*# 1840. 
5. 2. 
Jeder Physikus weiset die Aerzte und Wundärzte, welche zur Paceimatien 
berechtigt sind und von dieser Befugniss Gebrauch zu machen wünschen, zur 
Vornahme der Impfung an bestimmte Orte seines Bezirkes, dergcstalt, daß 
in der Regel jedem Orte nur Ein Arzt oder Chirurg zugetheilt wird und von 
anderen, als den dahin verwiesenen Aerzten oder Wundärzten in den botreffen- 
den Ortschaften Impfungen auf den diesfallsigen Wunsch der Angchörigen der 
Impflinge nur mit Vorwissen und Genehmigung des Pöysieus vorgenommen 
werden dürfen. Den Städten und gröhern Dorfschaften sind natürlich nach 
Mahgabe des Bedürfnisses mehrere Aerzte oder Chirurgen zuzuweisen. 
K. 3. 
Die solchergestalt angewiesenen Aerzte und Wundärzte haben den Zeitpunkt, 
zu welchem sic sich Vehufs der Vornahme der Vaccinakson an dem betreffenden 
Orte einzufinden gedenken, zeitig und wenigstens einige Tage zuvor dem Orts- 
geistlichen sowohl, als auch dem Ortsvorstande bekannt zu machen, damit durch 
diese die Eltern der impffähigen Kinder von der Ankunft des Impfarztcs in 
Kenntniß gesetzt und aufgefordert werden, zur festgesetzten Zeit in dem dazu 
bestimmten Bocale, der Gemeindc= oder Schulstubc, zu erscheinen, wo sodan 
die Impfung vor sich geht. 
S. 4. 
Am 7. oder 8. Tage nach der Impfung hat der Impfarzt die im §. 9. der 
Verordnung vom 13. April 1818 vorgeschriebene Besichtigung der Impflinge 
vorzunehmen und hierauf sowohl die vorschriftsmäßigen Impfscheine auszustellen, 
als auch dem Physikus sofort eine Liste der Geimpften zuzustellen. 
8. 5. 
Der Physikus wird sodann den betreffenden Ort besuchen, sich von der 
Richtigkeit der Angabe des Impfarztes ũberzeugen, die Zahl und Namen der 
Impflinge mit der in seinen Händen befindlichen Geburtsliste des vergangenen 
Jahres vergleichen und, dafern er hierbei noch ungeimpfte Kinder findet, die- 
selben entweder sofort selbst impfen oder auf das künftige Jahr verweisen. 
8. 6. 
Vorkommende Unrichtigkeiten in den Impflisten und Impfscheinen, sowie 
unterlassene zestige Einreichungen der Ersteren werden auf diesfallsige Anzeige
	        
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