Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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1840. 
Zur Bespannung eines Fuhrwerks werden alle dabei befindlichen Pferde r. 
(auch der Vorspann) gerechnet, welche nicht augenscheinlich eine andere Be- 
stimmung haben. 
Dagegen soll an solchen Stellen, wo durch angehängte Tafeln bemerklich 
gemacht ist, das wegen der steilen Ansteigung Vorspann zu nehmen sei, wegen 
dieses Vorspanns keine Erhöhung der Tarissätze eintreten. "6 
3) Von Lastwagen oder Karren, deren Nadbeschläge weniger als 2 Zoll 
rheinländisches Maaß breit sind, ingleichen von solchen, deren Nadbeschläge 
3war eine größere Breite, aber an der äußern Seite eine eingebogene Fläche 
oder hervorstehende Kopfnägel oder Scifte haben, sollen die Sähe des Tarifs 
doppelt entrichtet werden. 
4) Lastfuhrwerke sollen nicht breiter als höchstens 9 Fußz rheinländisches 
Maaß geladen haben. 
5) Das Chausseegeld für Ertrapostpferde wird auf den Stationen mit 
dem Postgelde erhoben. 
6) Von den im Chausserzuge liegenden Ortspflastern wird das Chaussee- 
geld nach den dieserhalb bestehenden tarifmähigen Bestimmungen erhoben. 
7) Für die richtige Zahlung des Chausseegeldes und bei versäumter Zah- 
lung, für die Entrichtung der verwirkten Strafe haftet der Fuhrmann, Reiter, 
Führer oder Treiber mit dem durch ihn auf der Chaussee geführten Vieh und 
Geschirr, vorbehältlich seines etwaigen Regresses an Andere. 
II. 
Befrelungen. 
Chaussee= und Brückengeld wird nicht erhoben: 
n) von Equipagen, Pferden u. l. w. des Fürstlichen Hauses; 
h) von Eguipagen und Pferden anderrr, zum deutschen Bunde gehörigen 
Souverains; 
) von Militairfuhrwerk und von Fuhrwerken und Thieren, welche das 
Militair auf dem Marsche bei sich führt, desgleichen von Pferden, welche von 
Offieieren, Steneraufsichtsbeamten und retenden Jägern im Dienst und in 
Dienstuniform geritten werden 
von Fuhrwerken und Thieren, deren dijenigen Gürstlichen Diener und 
auswärtige Beamte, denen eine solche Befreiung zusteht und die sich darüber
	        
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