Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 73 
durh eine Freikarte des Fürstlichen Steuercollegium, beziehungsweise der 
Fürstlichen Landeshauptmannschaft legieimiren, auch Pfarrer und Ephoren bet 
Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie, beziehungsweise Ephorie sich bedienen; 
# von ordinairen Reit-, Kariol-, Fahr= und Schnellposten, den dazu ge- 
hörigen Beiwagen und ledig zurückgehenden Postpferden, so wie von Estafetten ; 
von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Landes= oder 
Cameral-Vehörden geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen, ingleichen von 
Vorspann= oder Frohnfuhren, wenn sie ssch als solche durch den Fuhrbefehl 
ausweisen; 
9) von Feuerlösch-, Schub-, Kranken= und Armen-Fuhren; 
h) von Kicchen-, Schul= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
3) von den Stein= und andern Fuhren zum Behuf des hicländischen 
Chausseebaues; 
b) von dem Cadiller; 
9 von den Fuhren und dem Treibvich der Inländer mit Getrasde und 
daraus gefertigtem Mahlgute nach und von der Mühle, desgleichen von ben 
Fuhren der Inländer mit thlerischem Dünger, insofern derselbe auch wirklich 
zr Düngung, und nicht elwa zu gewerblichen Unternehmungen benußzt wird; 
m) bei den Hebestellen innerhalb der Flur des Wohnorts oder derjen 
den Flur, in welcher die bewirthschafteten Grundstücke oder Weiden liegen, 
bon dem Wirthschaftsvich und den eigentlichen Bestell- und Erndtefuhren 
der Ackerwirthe, einschlieglich der Fuhren mit Asche, Gips, Kalk u. f. w. 
zur Düngung, wogegen alle gewerbliche, wirthschaftliche Fuhren, namentlich die 
Marktfuhren, bon der Befresung ausgeschlossen bleiben; 
iu) bei den Hebestellen innerhalb der Flur des Wohnorts von Fuhren 
mit Baumaterialien zum eigenen Bedarfe und mit Brennmatrrialien zum 
eigenen Heizungs= und gewöhnlichen, landwirthschaftlichen Bedarfe, insofern 
diese Bau- und Brennmaterialien-Fuhren mit eigenem Gespanne oder durch 
Frohndienste verrichtet werden. 
III. 
Strafbestimnmngen. 
1) Die verscumte Emrichtung des schuldigen Chaussee= und Brückengeldes, 
ohne Rücksicht darauf, ob diese Versummig abslchtllch oder * hsz 
Färtl. Schw. Kndolst. Gesetsammlung. I.
	        
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