1840. 73
durh eine Freikarte des Fürstlichen Steuercollegium, beziehungsweise der
Fürstlichen Landeshauptmannschaft legieimiren, auch Pfarrer und Ephoren bet
Amtsverrichtungen innerhalb ihrer Parochie, beziehungsweise Ephorie sich bedienen;
# von ordinairen Reit-, Kariol-, Fahr= und Schnellposten, den dazu ge-
hörigen Beiwagen und ledig zurückgehenden Postpferden, so wie von Estafetten ;
von Transporten, die für unmittelbare Rechnung der Landes= oder
Cameral-Vehörden geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen, ingleichen von
Vorspann= oder Frohnfuhren, wenn sie ssch als solche durch den Fuhrbefehl
ausweisen;
9) von Feuerlösch-, Schub-, Kranken= und Armen-Fuhren;
h) von Kicchen-, Schul= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;
3) von den Stein= und andern Fuhren zum Behuf des hicländischen
Chausseebaues;
b) von dem Cadiller;
9 von den Fuhren und dem Treibvich der Inländer mit Getrasde und
daraus gefertigtem Mahlgute nach und von der Mühle, desgleichen von ben
Fuhren der Inländer mit thlerischem Dünger, insofern derselbe auch wirklich
zr Düngung, und nicht elwa zu gewerblichen Unternehmungen benußzt wird;
m) bei den Hebestellen innerhalb der Flur des Wohnorts oder derjen
den Flur, in welcher die bewirthschafteten Grundstücke oder Weiden liegen,
bon dem Wirthschaftsvich und den eigentlichen Bestell- und Erndtefuhren
der Ackerwirthe, einschlieglich der Fuhren mit Asche, Gips, Kalk u. f. w.
zur Düngung, wogegen alle gewerbliche, wirthschaftliche Fuhren, namentlich die
Marktfuhren, bon der Befresung ausgeschlossen bleiben;
iu) bei den Hebestellen innerhalb der Flur des Wohnorts von Fuhren
mit Baumaterialien zum eigenen Bedarfe und mit Brennmatrrialien zum
eigenen Heizungs= und gewöhnlichen, landwirthschaftlichen Bedarfe, insofern
diese Bau- und Brennmaterialien-Fuhren mit eigenem Gespanne oder durch
Frohndienste verrichtet werden.
III.
Strafbestimnmngen.
1) Die verscumte Emrichtung des schuldigen Chaussee= und Brückengeldes,
ohne Rücksicht darauf, ob diese Versummig abslchtllch oder * hsz
Färtl. Schw. Kndolst. Gesetsammlung. I.