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hat, wird mit dem zwölffachen Belrage des unterschlagenen oder nicht bezahl,
ten Chaussee= und Brückengeldes bestrast, und auherdem Ist letzteres nachzu-
zahlen.
2) Wer Pferde u. s. w., welche zum Vorspanne eines, der Abgabe
unterworfenen Fuhrwerks gehören, vor einer Hebestelle abspannt, und als le-
dige PMerde angibt, begeht eine Defraudation, und hat die vorstehende Strafe
(K1) verwirke.
3) Ver eine Hebestelle in einer Richtung, in welcher Chaussce= und Brük-
kengeld zu erlegen ist, mit Fuhrwerk oder Thieren passirt, muß bei derselben
anhalten, auch wenn er von der Abgabe frei ist. Ausgenommen hiervon sind
Postillons, welche inländische Postfuhrwerke und Postpferde führen.
4) Die Zettel, welche bei Entrichtung der Chaussee= und Brückengelder von
den Empfängern derselben den Passanten gereicht werden, sind von Lehteren an-
zunehmen, unterwegs bei Vermeidung einer Strase von 30 Kr. (8 cGr. =
40 Sgr.) den Steucraussichtsbeamten, Gensdarmen und Wegewärtern auf Er-
fordern vorzuzeigen, und bei der zunächst folgenden Hebestelle abzugeben,
widrigenfalls hier die Abgabe für die früher passirte Hebestelle noch einmal
entrichtet werden muß.
5) Wer eigenmächtig esnen Schlbaan öffnet, zahlt eine Geldstrafe von
31 Gulden = 2 Thaler.
6) Wagen, welche sich begegnen, müssen sich nach der rechten Seite hin halb
ausweichen; von zwei Wagen, die sich einholen, muß der vordere nach einem durch
Klatschen, Zuruf oder sonst crfolgten Zeichen sogleich nach der linken Seite
soweit ausbiegen, daß der nachfolgende Wagen zur rechten Seite mit halber
Spur vorbeifahren kann;
7) Jedermann muß den Posten, auf den Stoß in's Horn, ausweichen,
bei Vermesdung einer Strafe von 7 Gulden = 4 Thaler.
8) Holz, Pflüge, Eggen und ähnliche Gegenstände dürfen auf Chausseen
nicht geschleppt werden.
9) Wer um zu hemmen, Näder am Umdrehen vällig hindern will, darf sich
dazu nur der Hemmschuhe mit ebener Unterfläche bedienen.
10) Pieh auf Chausseen und in den Chausseegräben zu fütern oder anzu-