Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

Geletzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
FSechstes Stück vom Jahr 1810. 
  
.. 
& XXV. Bekanntmachung 
des Fürstl. Geh. Rakhs-Collegium vom 209. April 1840, 
vegen des Regulativs über das, bei der Ausfertigung und Erledigung 
der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren. 
In 8. 54 der Jollordnung vom 1. Mai 1838 ist vorbehalten, den Inhalt des 
au erlassenden besonderen Negulativ's ũber das, bei der Ausfertigung und Er- 
ledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren, soweit die Gewerbtreibenden 
dabei betheiligt sind, auszugsweise bekannt zu machen. „Nachdem ein solches, 
m sämmtlichen Staaten des Jollvereins gleichmäßig zur Anwendung kommendes 
Regulatio erlassen worden ist, wird der nachfolgende Auszug aus demselben, 
jenem Vorbehalte gemãß, hierdurch zur öffentlichen Kenntmiß gebracht. 
Rudolstadt, den 29. April 1840. 
Fürstl. Schwarzburg. Gehelme-RNaths- Collegium. 
Witzleben. 
  
Auszug 
aus 
dem Begleitschein = Regulative. 
Unter Vezugnahme auf die, in der Zollordnung vom 1. Mai 1838 SF. 40 
bi 53 enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen über die Vegleitschein-Kontrole 
und in Gemäßheit des Vorbehaltes §. 64 der Jollordnung, werden über das, 
bei der Ausfertigung und Erledigung der Behleitscheine zu beobachtende Ver- 
fahren hiermit die folgenden näheren Vorschriften erhheil.
	        
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