Geletzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
FSechstes Stück vom Jahr 1810.
..
& XXV. Bekanntmachung
des Fürstl. Geh. Rakhs-Collegium vom 209. April 1840,
vegen des Regulativs über das, bei der Ausfertigung und Erledigung
der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren.
In 8. 54 der Jollordnung vom 1. Mai 1838 ist vorbehalten, den Inhalt des
au erlassenden besonderen Negulativ's ũber das, bei der Ausfertigung und Er-
ledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren, soweit die Gewerbtreibenden
dabei betheiligt sind, auszugsweise bekannt zu machen. „Nachdem ein solches,
m sämmtlichen Staaten des Jollvereins gleichmäßig zur Anwendung kommendes
Regulatio erlassen worden ist, wird der nachfolgende Auszug aus demselben,
jenem Vorbehalte gemãß, hierdurch zur öffentlichen Kenntmiß gebracht.
Rudolstadt, den 29. April 1840.
Fürstl. Schwarzburg. Gehelme-RNaths- Collegium.
Witzleben.
Auszug
aus
dem Begleitschein = Regulative.
Unter Vezugnahme auf die, in der Zollordnung vom 1. Mai 1838 SF. 40
bi 53 enthaltenen gesetzlichen Bestimmungen über die Vegleitschein-Kontrole
und in Gemäßheit des Vorbehaltes §. 64 der Jollordnung, werden über das,
bei der Ausfertigung und Erledigung der Behleitscheine zu beobachtende Ver-
fahren hiermit die folgenden näheren Vorschriften erhheil.