Object: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Vormundschaftsgericht — 
8 
1691 
1693 
1695 
1714 
1727 
1728 
1729 
s. Vormundschaft — Vormundschaft 
1809, 1810. 
Das V. kann auf Antrag der Mutter 
dem Beistande die Verwaltung des 
Vermögens des Kindes ganz oder 
teilweise übertragen 1686, 
1695. 
Aufhebung der Bestellung des Bei- 
standes und der Übertragung der 
Vermögensverwaltung auf denselben 
durch das V. s. Kind — Verwandt- 
schaft. 
Eine Vereinbarung zwischen dem Vater 
und dem unehelichen Kinde über den 
Unterhalt für die Zukunft oder über 
eine an Stelle des Unterhalts zu ge- 
währende Abfindung bedarf der Ge- 
nehmigung des V. 1717. 
Ersatz der von der Mutter ver- 
weigerten Einwilligung zur Ehelich- 
keitserklärung des Kindes durch das 
V. s. Ehelichkeitserklärung — 
Verwandtschaft. 
Ist das uneheliche Kind geschäfts- 
unfähig oder hat es nicht das 
14. Lebensjahr vollendet, so kann 
sein g. Vertreter die Einwilligung 
zur Ehelichkeitserklärung mit Ge- 
nehmigung des V. erteilen. 1731. 
Genehmigung des V. zu dem Antrag 
des Vaters auf Ehelichkeitserklärung 
sowie für die Erteilung seiner Ein- 
willigung zu derselben s. Ehelich- 
keitserklärung — Verwandtschaft. 
1750—1752 Genehmigung des V. zu einem 
Vertrage auf Annahme an Kindes- 
statt s. Kindesstatt — Verwandt- 
schaft. 
1760 Der an Kindesstatt Annehmende hat 
über das Vermögen des Kindes, so- 
weit es auf Grund der elterlichen 
Gewalt seiner Verwaltung unterliegt, 
auf seine Kosten ein Verzeichnis auf- 
zunehmen und dem V. einzureichen; 
er hat das Verzeichnis mit der Ver- 
sicherung der Richtigkeit und Voll- 
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1774 Das V. hat die 
Vormundschaftsgericht 
ständigkeit zu versehen. Ist das ein- 
gereichte Verzeichnis ungenügend, so 
findet die Vorschrift des § 1640 
Abs. 2 Satz 1 Anwendung. 
Erfüllt der Annehmende die ihm 
nach Abs. 1 obliegende Verpflichtung 
nicht, so kann ihm das V. die Ver- 
mögensverwaltung entziehen. Die 
Entziehung kann jederzeit wieder auf- 
gehoben werden. 
Volljährigkeit. 
Ein Minderjähriger, der das 18. Lebens- 
jahr vollendet hat, kann durch Be- 
schluß des V. für volljährig erklärt 
werden. 
Vormundschaft. 
1773—1895 Vormundyschaft über Minder- 
jährige. 
1773—1792 Anordnung der Vormund- 
schaft. 
Vormundschaft 
von Amtswegen anzuordnen. Ver- 
pflichtungen des V. s. Verpflüchtung 
— Vormundschaft. 
1775 Das V. soll, sofern nicht besondere 
Gründe für die Bestellung mehrerer 
Vormünder vorliegen, für den Mündel 
und, wenn mehrere Geschwister zu 
bevormunden sind, für alle Mündel 
nur einen Vormund bestellen. 
1778 Ist der als Vormund Berufene nur 
vorübergehend an der Übernahme 
der Vormundschaft verhindert, so hat 
ihn das V. nach dem Wegzfalle des 
Hindernisses auf seinen Antrag an 
Stelle des bisherigen Vormundes 
zum Vormund zu bestellen. 1861, 
1917. 
1779, 1785 Auswahl eines Vormundes 
durch das V. nach Anhörung des 
Gemeindewaisenrates. 
1786 Die Übernahme der Vormundschaft 
kann ablehnen: 
5. wer wegen Entfernung seines 
Wohnsitzes von dem Sitze des
	        
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