Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

78 1840. 
8. 1. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
A Serhältmiß des Veglellschein · Extrahenien zur Jollverwallung und baraus solgtude Obliegen · 
belten der Bramten. 
Bei dem, in der Zollordnung §§. 40 bis 53 vorgeschriebenen Begleitschein 
verfahren kommen zunächst in Betracht: 
#a) derjenige, welcher die Ausfertigung eines Begleitscheins begehrt — 
der Vegleitschein-Ertrahent — und 
b) das Amt, an welches der diesfallsige Antrag gerichtet wird. 
Durch Gewährung des lecztern und durch Empfangnahme des Begleit- 
scheins von Seiten des Ertrahenten werden diesem von der Zollverwallung 
gewisse Begünstigungen in Bezug auf zollamtliche Vehandlung solcher Waaren, 
von welchen der Eingangsgzoll noch nicht berichtigt ist, oder in Bezug auf 
welche sonst noch zollgesetzliche Obliegenheiten zu erfüllen sind, eingeräumt, 
wogegen der Begleitschein-Ertrahent die, mit dergleichen Vegünstigungen ge- 
setzlich verbundenen Verpflichtungen übernimmt und wegen deren Erfüllung 
auf die vorgeschriebene Art Gewähr zu leisten hat. Diese Verhaftung aus 
dem Begleitschcine erlöscht mit der Erledigung des Begleischeins, d. h. mit 
der amtlichen Bescheinigung auf setzterem, daß der Beglestschein= Extrahent alle 
jene Verpflichtungen vollständig erfüllt habe. 
Die Begleitscheine sind daher sowohl für die Zollberwaltung, wie für den 
Ertrahenten höchst wichtige Dokumente, und deshalb muß nicht nur bei Aus- 
stellung und Erledigung derselben überhaupt mit besonderer Vorsicht und Auf- 
merksamkeit verfahren werden, sondern die betreffenden Beamten haben sich 
auch mit den diesfallsigen allgemeinen Bestimmungen der Zollordnung gehörig 
vertraut zu machen und die in gegenwärtigem Regulative enthaltenen speziellen 
Porschriften pünktlich wahrzunchmen. 
KP. 2. 
B. Zweck und verschledene Gatlungen der Begleitscheinc. 
Der Zweck der Begleitscheine ist, nach §. 40 der Zollordnung entweder 
#) den richtigen Eingang in dem angemeldeten Bestimmungsorte inner- 
halb des Zoll-Vereinsgebietes oder die wirklich erfolgte Ausfuhr, oder 
Durchfuhr solcher Waaren zu sichern, die sich nicht in freiem Ver-
	        
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