Vormundschaftsgericht —
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1691
1693
1695
1714
1727
1728
1729
s. Vormundschaft — Vormundschaft
1809, 1810.
Das V. kann auf Antrag der Mutter
dem Beistande die Verwaltung des
Vermögens des Kindes ganz oder
teilweise übertragen 1686,
1695.
Aufhebung der Bestellung des Bei-
standes und der Übertragung der
Vermögensverwaltung auf denselben
durch das V. s. Kind — Verwandt-
schaft.
Eine Vereinbarung zwischen dem Vater
und dem unehelichen Kinde über den
Unterhalt für die Zukunft oder über
eine an Stelle des Unterhalts zu ge-
währende Abfindung bedarf der Ge-
nehmigung des V. 1717.
Ersatz der von der Mutter ver-
weigerten Einwilligung zur Ehelich-
keitserklärung des Kindes durch das
V. s. Ehelichkeitserklärung —
Verwandtschaft.
Ist das uneheliche Kind geschäfts-
unfähig oder hat es nicht das
14. Lebensjahr vollendet, so kann
sein g. Vertreter die Einwilligung
zur Ehelichkeitserklärung mit Ge-
nehmigung des V. erteilen. 1731.
Genehmigung des V. zu dem Antrag
des Vaters auf Ehelichkeitserklärung
sowie für die Erteilung seiner Ein-
willigung zu derselben s. Ehelich-
keitserklärung — Verwandtschaft.
1750—1752 Genehmigung des V. zu einem
Vertrage auf Annahme an Kindes-
statt s. Kindesstatt — Verwandt-
schaft.
1760 Der an Kindesstatt Annehmende hat
über das Vermögen des Kindes, so-
weit es auf Grund der elterlichen
Gewalt seiner Verwaltung unterliegt,
auf seine Kosten ein Verzeichnis auf-
zunehmen und dem V. einzureichen;
er hat das Verzeichnis mit der Ver-
sicherung der Richtigkeit und Voll-
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1774 Das V. hat die
Vormundschaftsgericht
ständigkeit zu versehen. Ist das ein-
gereichte Verzeichnis ungenügend, so
findet die Vorschrift des § 1640
Abs. 2 Satz 1 Anwendung.
Erfüllt der Annehmende die ihm
nach Abs. 1 obliegende Verpflichtung
nicht, so kann ihm das V. die Ver-
mögensverwaltung entziehen. Die
Entziehung kann jederzeit wieder auf-
gehoben werden.
Volljährigkeit.
Ein Minderjähriger, der das 18. Lebens-
jahr vollendet hat, kann durch Be-
schluß des V. für volljährig erklärt
werden.
Vormundschaft.
1773—1895 Vormundyschaft über Minder-
jährige.
1773—1792 Anordnung der Vormund-
schaft.
Vormundschaft
von Amtswegen anzuordnen. Ver-
pflichtungen des V. s. Verpflüchtung
— Vormundschaft.
1775 Das V. soll, sofern nicht besondere
Gründe für die Bestellung mehrerer
Vormünder vorliegen, für den Mündel
und, wenn mehrere Geschwister zu
bevormunden sind, für alle Mündel
nur einen Vormund bestellen.
1778 Ist der als Vormund Berufene nur
vorübergehend an der Übernahme
der Vormundschaft verhindert, so hat
ihn das V. nach dem Wegzfalle des
Hindernisses auf seinen Antrag an
Stelle des bisherigen Vormundes
zum Vormund zu bestellen. 1861,
1917.
1779, 1785 Auswahl eines Vormundes
durch das V. nach Anhörung des
Gemeindewaisenrates.
1786 Die Übernahme der Vormundschaft
kann ablehnen:
5. wer wegen Entfernung seines
Wohnsitzes von dem Sitze des