Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 79 
kehre befinden, sondern auf welchen noch ein Zollanspruch haftet 
(Dgleitschein 1) oder 
5) die Erhebung des, durch vollständige Revision ermitelten und fest- 
gestellten Eingangspolles bon solchen Waaren einem andern, dazu 
befugten Amte gegen S hein D 
Nach Maßgabe dieser icschiein * s nd zwei, in Fom und Wesen 
berschiedene Gaktungen von Beglettscheinen eingeführt, welche durch die Benen- 
nungen: „Begleitschein I“ und „Begleitschein II“ bezeichnet werden und deren 
Form aus den beiliegenden Mustern 1 und l ersichtlih st. 
C. Anwendung belder Gnnanzen ven Begleitscheinen. » 
4) Mit Rücksicht auf die Bestimmungen des vorigen §. sind demnach Be- 
gleitscheine 1 über Waaren auszustellen, welche ohne Entrichtung des Eingangs- 
a) bei dem Eingangsamte an der Grenze zur weiteren Abfrrtigung bei 
einem der, nach §. 6 dazu befugten Aemter angemeldet werden, ent- 
weder um davon in dem angemeldeten Bestimmungsorte den Ein- 
hangszoll zu entrichten, oder solche daselbst niederzulegen, oder endlich 
dieselben von da unmittelbar nach einem andern Niederlagsorte zu 
senden oder wieder nach dem Auslande auszuführen; oder welche 
b) von dem Grenz-Eingangsamte aus, gegen Erlegung des Durchgange- 
zolls, nach dem Auslande direkt durchgeführt, 
oder endlich 
) auc einer Niederlage oder einem Zolllager CZollordnung 8. 68) in 
eine andere Niederlage oder in das Ausland geführt werden sollen. 
In den unter a und c erwähnten Fällen ist jedoch, mit Ausnahme der 
Afertigung von Neisenden, die Ertheilung eines Begleitscheins auf Aemter 
in Innern, nach §. 42 der Zollordnung, nur dann zulässig, wenn der Ein- 
hangszoll von den Waaren, auf wolche derselbe begehrt wird, über drei Thaler 
(6 Gulden 15 Kreuzer) beträgt. 
8. 4. 
2) Begleitscheine II dagegen werden über solche unverzollte, jedoch speciell 
revidirke, Waaren ausgefertigt,
	        
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