Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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welche bei dem Eingangsamte an der Grenze oder bei einem Haupi- 
amte mit Niederlage, zum Perbrauche im Pereinsgebiete und zur 
Ueberweisung des davon zu entrichtenden Eingangszolls, an ein daz 
bequem belegenes und, nach §. 6, zu einer solchen Abfertigung be“ 
fugtes Amt angemeldet werden. 
Der Eingangszoll von den Waaren, welche auf diese Weise abgefertigl 
werden sollen, muß jedoch, nach Vorschrift der Zollordnung §. 51, zehen Thaler 
(17 Gulden 30 Kreuzer) oder mehr betragen. 
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Begleitscheine dürfen, in der Regel nur von Haupt-Zollämtern an der 
Grenze und von Haupt-Steucrämtern (Haupt-Zollämtern im Innern) in 
Orten mit Niederlagsrecht ausgesertigt werden. 
Neben-Zollämter und Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) 
in Orten ohne Niederlagsrecht müssen hierzu von der obersten Finanz-Behörde 
ausdrücklich ermächtigt sein. In welchen Fällen Haupt-Steuerämter (Haupt- 
Jollämter im Innern) in Orten ohne Niederlagsrecht zur Begleitschein-Aus- 
fertigung ausnahmsweise befugt sind, ist im §. 57 bestimmt. 
8. 6. 
2 zur Erledigung derfelben. 
Zur Erledigung der Vegleitscheine I und II fünd Haupt-Steuerämuer 
(Haupt-Zollämter im Innern) in Orten mit Niederlagerecht und Haupt-Zoll- 
ämter an der Grenze ohne Ausnahme befugt. 
Dagegen dürfen Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in 
Orten ohne Niederlagsrecht nur Begleitscheine I, und Neben-Zollämter oder 
Steuerämter auch diese nur erledigen, wenn ihnen die Befugnig dazu besonders 
beigelegt ist, aber in der Regel weder diese, noch Vegleitscheine 1 erledigen. 
Jedoch können Aemter, welche zu einer der beiden ebengenannten Klassen 
gehören, ausnahmsweise zur Erledigung der Begleitscheine I von der obersten 
Finanz-Behörde oder für besondere einzelne Fälle von dem gemeinschaftlichen 
Gencral-Inspektor ermächtigt werden. In der allgemeinen Ermächtigung zu 
Erledehung der Begleitscheine 1 liegt auch die Befugniß zur Erledigung der 
Vegleiischeine I. Welche allgemeine Ausnahme von dieser Vestimmung rück- 
sichtlich der Haupt-Steuerärmter (Haupt-Zollämter im Innern) in Orten ohne 
Niederlagsrecht Stalt findet, ergeben die S§. 52 bis 56.
	        
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