60 1840.
welche bei dem Eingangsamte an der Grenze oder bei einem Haupi-
amte mit Niederlage, zum Perbrauche im Pereinsgebiete und zur
Ueberweisung des davon zu entrichtenden Eingangszolls, an ein daz
bequem belegenes und, nach §. 6, zu einer solchen Abfertigung be“
fugtes Amt angemeldet werden.
Der Eingangszoll von den Waaren, welche auf diese Weise abgefertigl
werden sollen, muß jedoch, nach Vorschrift der Zollordnung §. 51, zehen Thaler
(17 Gulden 30 Kreuzer) oder mehr betragen.
« .5.
D."Btfsgslßdctseatet
l)sat-sssfnltquagdekBegldtschäski
Begleitscheine dürfen, in der Regel nur von Haupt-Zollämtern an der
Grenze und von Haupt-Steucrämtern (Haupt-Zollämtern im Innern) in
Orten mit Niederlagsrecht ausgesertigt werden.
Neben-Zollämter und Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern)
in Orten ohne Niederlagsrecht müssen hierzu von der obersten Finanz-Behörde
ausdrücklich ermächtigt sein. In welchen Fällen Haupt-Steuerämter (Haupt-
Jollämter im Innern) in Orten ohne Niederlagsrecht zur Begleitschein-Aus-
fertigung ausnahmsweise befugt sind, ist im §. 57 bestimmt.
8. 6.
2 zur Erledigung derfelben.
Zur Erledigung der Vegleitscheine I und II fünd Haupt-Steuerämuer
(Haupt-Zollämter im Innern) in Orten mit Niederlagerecht und Haupt-Zoll-
ämter an der Grenze ohne Ausnahme befugt.
Dagegen dürfen Haupt-Steuerämter (Haupt-Zollämter im Innern) in
Orten ohne Niederlagsrecht nur Begleitscheine I, und Neben-Zollämter oder
Steuerämter auch diese nur erledigen, wenn ihnen die Befugnig dazu besonders
beigelegt ist, aber in der Regel weder diese, noch Vegleitscheine 1 erledigen.
Jedoch können Aemter, welche zu einer der beiden ebengenannten Klassen
gehören, ausnahmsweise zur Erledigung der Begleitscheine I von der obersten
Finanz-Behörde oder für besondere einzelne Fälle von dem gemeinschaftlichen
Gencral-Inspektor ermächtigt werden. In der allgemeinen Ermächtigung zu
Erledehung der Begleitscheine 1 liegt auch die Befugniß zur Erledigung der
Vegleiischeine I. Welche allgemeine Ausnahme von dieser Vestimmung rück-
sichtlich der Haupt-Steuerärmter (Haupt-Zollämter im Innern) in Orten ohne
Niederlagsrecht Stalt findet, ergeben die S§. 52 bis 56.