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b) über Gattung, Maß oder Gewichtsmenge, Verpackung und Kolli-
Bezeichnung der Waaren;
) ob, in Bezug auf Gattung und Menge der Waaren, eine amtliche
Ermiteelung oder nicht und, erstern Falles, in welchem Umfange
Statt gefunden hat;
6) ob und welche Verschlussart, auch an welchen Gegenständen, von
welchem Amte und wie solche angewendet;
o) ob und welche Sicherheit geleistet; ingleichen
0 welche Frist zur Gestellung der Waaren bei dem angegebenen Er-
ledigungsamte bestimmt;
9) ob und nach welchen Sätzen der Durchgangszoll für zum Durch-
hang angemeldete Güter erhoben worden, und
) bei welchem Amte die Waare ursprünglich vom Auslande elnge-
gangen istj
undlich aber — bei der Versendung aus einer Riederlage in eine andere —
i) wie lange die Waare bereits in öffenrlichen Niederlagen gelagert hat.
8. 24.
Da bei der Waarenabferligung mit Begleitschein I., nach Vorschrift der
Tollordnung §s. 26, 29 und 44, für den nicht erhobenen Zollbetrag und die
Erreichung des Bestimmungsortes, entweder durch Pfandlegung (einer baaren
Summe Geldes oder eines Gegenstandes von ausreichendem Werthe) oder
durch annchmbare Bürgschaft, Sicherheit bestellt werden muß, so darf der
Vegleitschein nicht eher, als bis diesem Erfordernisse Genüge geleistet ist, aus-
gehändigt werden, es wäre denn, daß das Ausfertigungsamt, nach pflicht-
mäßigem Ermessen, für zulässig hielte, den Vegleischein-Ertrahenten, wesl er
eine sichere und bekannte Person ist, von der Sichecheitsbestellung zu entbinden,
oder daß sich dasselbe veranlaht fände, amtliche Begleitung des danzen Waaren-
Transportes eintreten zu lassen.
Bei Durchgangsgütern ist zwar, nach §. 20 der Jollordnung, nur für
denjenigen Betrag Eicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen, um welchen der
Eingangszoll die erhobene Durchgangsabgabe übersteigt, jedoch selbstredend nur
in dem Falle, wemn sich diese Differenz auf dem Grunde spezieller Revision
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