Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

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ermitteln lãßt. Außerdem ist die Sicherheitoͤbestellung auf den Belrag des hoͤch- 
sten Eingangs-Zollsatzes zu richten. 
5. 25. 
Daß und wie für den Eingangszoll und die Erreichung des Vestim- 
mungsortes der Waaren Sicherhcit geleistet, oder ob der Vegleitschein-Er= 
trahent von deren Bestellung entbunden worden sei, ist am Schlusse des Be- 
gleilscheins (siehe Muster I.) anzugeben. 
Ueber eingelegte Mänder, es mögen solche in baarem Gelde oder in an- 
deren Gegenständen bestehen, ist dem Deponenten eine besondere Bescheinigung 
auszustellen. Die, in Folge der Vegleitschein -Erledigung, späterhin zulässige 
Erstaktung des Kautious-Betrages oder sonstigen Unterpfandes kann nur ge- 
gen Zurücklieferung dieser Bescheinigung erfolgen. 
Wird von dritten Personen für den Begleilschein-Ertrahenten Vürgschaft 
geleister, so ist von dem Bürgen, insofern derselbe nicht etva für alle, bei 
dem betreffenden Amte von ihm zu übernehmende Bürgschaften eine generelle 
Bürgschaftsurkunde ausgestellt hat, eine, nach der folgenden Formel: 
„Unterzeichneter verspricht hiermit, für N. N., als Extrahenten 
„des am. tzkten ... 18. nach Anleitung des 
„Vegleitschein -Regulativs bom... (Datum) ertheilten Vegleitscheins 
„No.des (Benennung des Amtes), wegen sämmtlicher von dem- 
„selben aus diesem Vegleitscheine übermommenen Perbindlichkeiten, als 
„Bürge, unter Verzichtleistung auf den Einwand, daß der Haupt- 
„schuldner zuerst belangt werden müsse, zu stehen und zu haften. 
auszustellende Bürgschaftsurkunde zu erfordern, und diese dem, bei dem Aus- 
fertigungsamte vorerst zurückbleibenden Duplikate des Vegleitscheins beiufügen. 
Auch hat in Fällen der letziern Art der Bürge, zum Veweise seiner Kenntniß 
von dem Inhalte des Begleitscheins, in beiden Exemplaren desselben den amt- 
lichen Vermer!: 
„Für die vorstehend angegebenen Verpflichtungen ist durch Bürgschaft 
„Sicherheit gelesster“ 
mit seines Ramens Unterschrift zu bersehen.
	        
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