Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. 65 
G. 20. 
C. Ausser#tiguug der Bezleitscheine IIl. 
Der Abfertigung auf Begleitschein ll. muß jederzeit vollständige spezielle 
Waaren-Revision, so wie die Feststellung des an Eingangszo#nl zu emrichtenden 
Betrages vorangehen, wogegen die Aulegung eines Waarenberschlusses umter- 
bleibt, insofern sich zu derselben nicht eine besondere Veranlassung ergiebt. Aus 
dem Begleitscheine oder beziehungsweise aus der angestempelten Zoll-Deklararion 
müssen die Ergebnisse der speziellen Waaren-Nevision rücksichtlich der Gattung, 
Menge und Verpackungsart der Waaren, sowie des davon für jede einzelne 
Waaren-Post, zu entrichtenden Betrages an Eingangszoll so genau und be- 
stimmt hervorgehen, dass das Amt, auf welches der Vegleilschein gerichtet ist, 
nur nöthig hat, auf Grund des lecteren den darin ausgeworfenen Abgabenbetrag, 
nach genommener Ueberzeugung von der Nichtigkcit der Verechnung, zu erheben 
und zu vereinnahmen. 
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D. Vorschristen fũr die ims, beider Gattungen ven Beglellschtinen. 
Die Aemter sind nicht befugt, neben der doppelten Ausfertigung eines 
eden Begleitscheins (§. 10.), noch ein driktes oder ferneres Eremplar desselben 
Begleitscheins auszufertigen. 
Ist gegründete Veranlassung zu einer Ausnahme vorhanden, so muß dazu 
stets die Genehmigung des General-Inspekkors eingeholt, das drütte Eremplar 
als Triplikat ausdrücklich bezeichnet und die erfolgte Ausfertigung eines solchen 
im Negister bemerkt werden. 
8. 37. 
B###abren de dem Ausblelben der Beglellschein 
BVleibt ein Begleitschein I. über die in demselben esinme Frist zur 
Gestellung der Waaren bei dem Erledigungsamte längere Zeit, als nach 
Mahgabe der Entfernung erforderlich ist, oder bin Begleitschetn ll. über die, 
in demselben festgesegte Rückkunftefrist aus, so wird der Ertrahem desselben 
oder derjenige, welcher die Bürgschaft übernommen hat, aufgefordert, die er- 
reichte Bestimmung der Waaren, bezichungsweise die geschehene Entrichtung 
des Eingangszolls durch Vorzeigungdes Begleitschein-#bgabe-Aktestes (§§. 03, 
604. und 66.) nachzuweisen. 
« §.38. « 
Versuch-bleibsonsußdccsolchcnfalläzuvcknsssthcnchckschukduaq 
des Erledigungsamtes unverzüglich dem Erneral= Inspekkor zur weitern Unter- 
sichung angezeigt werden.
	        
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