1840. 65
G. 20.
C. Ausser#tiguug der Bezleitscheine IIl.
Der Abfertigung auf Begleitschein ll. muß jederzeit vollständige spezielle
Waaren-Revision, so wie die Feststellung des an Eingangszo#nl zu emrichtenden
Betrages vorangehen, wogegen die Aulegung eines Waarenberschlusses umter-
bleibt, insofern sich zu derselben nicht eine besondere Veranlassung ergiebt. Aus
dem Begleitscheine oder beziehungsweise aus der angestempelten Zoll-Deklararion
müssen die Ergebnisse der speziellen Waaren-Nevision rücksichtlich der Gattung,
Menge und Verpackungsart der Waaren, sowie des davon für jede einzelne
Waaren-Post, zu entrichtenden Betrages an Eingangszoll so genau und be-
stimmt hervorgehen, dass das Amt, auf welches der Vegleilschein gerichtet ist,
nur nöthig hat, auf Grund des lecteren den darin ausgeworfenen Abgabenbetrag,
nach genommener Ueberzeugung von der Nichtigkcit der Verechnung, zu erheben
und zu vereinnahmen.
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D. Vorschristen fũr die ims, beider Gattungen ven Beglellschtinen.
Die Aemter sind nicht befugt, neben der doppelten Ausfertigung eines
eden Begleitscheins (§. 10.), noch ein driktes oder ferneres Eremplar desselben
Begleitscheins auszufertigen.
Ist gegründete Veranlassung zu einer Ausnahme vorhanden, so muß dazu
stets die Genehmigung des General-Inspekkors eingeholt, das drütte Eremplar
als Triplikat ausdrücklich bezeichnet und die erfolgte Ausfertigung eines solchen
im Negister bemerkt werden.
8. 37.
B###abren de dem Ausblelben der Beglellschein
BVleibt ein Begleitschein I. über die in demselben esinme Frist zur
Gestellung der Waaren bei dem Erledigungsamte längere Zeit, als nach
Mahgabe der Entfernung erforderlich ist, oder bin Begleitschetn ll. über die,
in demselben festgesegte Rückkunftefrist aus, so wird der Ertrahem desselben
oder derjenige, welcher die Bürgschaft übernommen hat, aufgefordert, die er-
reichte Bestimmung der Waaren, bezichungsweise die geschehene Entrichtung
des Eingangszolls durch Vorzeigungdes Begleitschein-#bgabe-Aktestes (§§. 03,
604. und 66.) nachzuweisen.
« §.38. «
Versuch-bleibsonsußdccsolchcnfalläzuvcknsssthcnchckschukduaq
des Erledigungsamtes unverzüglich dem Erneral= Inspekkor zur weitern Unter-
sichung angezeigt werden.