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enthaltenen Porschriften, die veränderte Richtung oder Bestimmung, des Trans-
portes und das in Folge derselben eintrekende anderweiee Erledigungsamt,
mst der sich etwa als nothwendig ergebenden Abänderung der Gültigkeitsfrist.
auf der dritten Seite des Begleitscheins deutlich und vollständig zu bemerken,
biese Notiz gehörig zu vollziehen und der Amtsstempel beizudrucken, auch von
einer etwaigen Fristverlängerung dem Ausferilgungsamte alsbald Nach-
richt zu geben ffl.
Hat der Waarenführer die vorgeschriebene Meldung unterlassen und trifft
mit seiner Ladung nichtsdestoweniger bei einem andern, als dem im Vegleit=
scheine benannsen Erledigungsamte ein, so ist von demselben nach den doshalb
wester unten 8§. 59. ff. ertheilten Vorschriften zu verfahren.
8. 49.
Versahrtn bel verhluderter Fortsehung des Transports durch ungewoͤhnliche Jusslle.
Wrrd die Fortsetzung des Waaren-Transports durch ungewöhnliche Er-
eignisse aufgehalten oder verhindert, so hat der Waarenführer, nach F. 46.
der Zollordnung, dem nächsten Zoll= oder Steueramte hiervon unverzüglich
Anzeige zu machen, dieses aber den Aufenthalt und dessen Urlachen im Be-
Reitscheine zu bezeugen oder, dafern der Transport gänzlich verhindert worden
wäre, die Waaren unter Aufsicht zu nehmen und dem Ausfertigungsamte da-
von schleunigst Nachricht zu geben.
Pribat-Zeugnisse können vorerwähnte ameliche Bescheinigungen nichtersetzen.
Ob endlich in solchen Fällen die gesetzlichen Folgen der Fristüberschrei-
tung eintreten sollen, hat die, dem Ausferligungsamte vorgesetzte Oberbehörde
Nscheiden, an welche deshalb zu berichten ist (Zollordnung §. 41.)
8. 60.
) Verfahren, wenn unlerwegt elnt Thellung der gadung Statl sinden mu.
Eine Theilung der Labung wãhrend ihred Transports zum Erledigungs-
amte darf nur aus ganz dringender Veranlassung und, wenn eine solche ein-
tritt, auch nur ruͤcksichtlich der Gesammtzahl der Kolli, aus welchen sie be-
steht, vorgenommen werden. Eine Theilung des Inhalts einzelner Kolli ist
unter keiner Bedingung gestanet *3 8. 49.)
Wird eine Theilung der #nng in ber, nach dem vorigen §. zulässigen
Weise unterwegs nothwendig, so gilt als allgemeine Negel, daß solche nur