Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. so 
schlusses, die veränderte Versendungcart und die Veranlassung dazu, auf der 
driten Seite des Vegleitscheins. 
S. 55. 
bb) Wenn die kadnng nur nach nud nach welter geschafst oder vom Schisst aut nach anderen 
Orten versendet wird. 
In den beiden letzteren Fällen des §. 53 hingegen ist zu unterscheiden, 
eb mit dem Am, bei welchem, nach §. 51, die Meldung des Vorfalls 
gemacht worden, cine öffentliche Rlederlage verbunden ist oder nicht. 
Vefindet sich das Amt an einem Orte mit Niederlage, so wird von dem- 
selben der Begleiischein in das Begleitschein-Empfang-Negister eingetragen und 
dieses wiederum durch das Niederlage-Register erledigt. In letzterm erhaͤlt die 
ganze, zu dem betreffenden Begleitscheine gehörige Ladung ein eigenes Konto 
als Lagergut unter Privat-Verschluß, worin die, mit neuen Begleisscheinen nach 
und nach erfolgenden Versendungen abgeschrieben werden, und durch welches in 
geneie Art nachgewiesen wird, welche Bestimmung die Waaren erhalten 
aben. « 
Ist mit dem Amte eine Niederlage nicht verbunden, so wird der Vegleit- 
schein in das Begleitschein-Empfang-Register eingetragen und unter der Ein- 
kragung bemerkt: 
„die Ladung ist hier (oder bei N) eingewinkert und soll von hier (dort 
aus nach und nach versendet werden; wie dieses geschehen, wird durch 
die beiliegende besondere An= und Abschreibung nachgewiesen,“ 
wonächst der Begleitschein, mit der nölhigen Erläuterung des Sachverhältnisses 
bersehen, an das Ausfertigungsamt zurückgesandt wird (bergleiche §§. 70 fl.) 
Durch die vorstehend erwähnte, ganz Hpeziell zu führende An= und Ab- 
schreibung soll nachgewiesen werden, wann und unter welcher Nummer des 
Begleitschein= Ausfertigungs-Registers die einzelnen Posten der Gesammtladung 
mittelst verschiedener neuer Begleitscheine nach und nach weiler abgefertigt 
worden sind. 
§S. 56. 
.) Wenu über Waaren vor #wocchun. * ihhet cC## oder thellwelse anders 
In dem zweiten, oben (6. 52 5 - Falle, wenn nämlich über 
Waren vor Erreichung des Erledigungsamtes ganz oder thellwesse anders 
berfügt wird, ist die gesammte Ladung von dem Amte, bei wäen. nach §. 51, 
dursu. Echw. Aubolst. Gesthsammlung. i.
	        
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