1840. v
B. Waaren, welche aus Begleitscheln II. abgeftrtigt sind.
Waaren, welche mit Begleitschein Il abgefertigt sind, unterliegen waͤhrend
ihres Transports nur insoweit einer Kontrole, als auf dieselben die Vor-
sbriften wegen des Transporks im Grenzbezirke und der Binnen-Kontrole über-
haupt Anwendung finden. (Zu vergl. 8. 67.)
8. 60.
I. Er#eigung der Begleitscheine.
A. Da Beglelsschein 1.
1) Prüfang der Paplere und Eintragung in das Begleilschein= Eupfangs= Register.
Unmittelbar nach dem Eintreffen der mit Begleitschein 1 abgefertigten
Baaren im Orte des Erledigunggamtes, müssen solche dem letztern zur weitern
Abfertigung gestellt und demselben von dem Waarenführer sämmntliche, die Ba-
bung betreffende Begleitscheine, nebst den dazu gehörigen Deklarationen, Fracht-
wiesen, Manisesten u. K. w., ausgchändigt werden. «
Hat sich bei der Prũfung der Papiere nichts zu erinnern gefunden, so
wird zur weilern Abfertigung, nach den unten folgenden Vestimmungen (§§.60
ben.), geschrütten.
Ist der, in dem Begleitscheine vorgeschriebene Zeitraum zur Gestellung
der Waaren bei dem Erledigungsamte nicht innegehalten worden, sonst aber,
nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung des letztern, kein Grund zum Verdachte
bines versuchten oder verübten Unterschleifs vorhanden, so kann in Fällen, wo
eine erhebliche und unverschuldete Benachtheiligung der Interessen daraus her-
vorgehen würde, wenn die Abfertigung der Waaren bis zum Eingange der
Entscheidung der, dem Ausferligungsamte vorgesetzten Oberbehörde über die
gLesetzlichen Folgen einer solchen Fristüberschreitung ausgeseht bleiben müßte, die
Abfertigung mit Vorbehalt dieser Entscheidung bewirkt werden.
In gleicher Art ist zu verfahren, wenn ein Waaren-Transport, ohne daß
die im §. 48 vorgeschriebene Meldung staltgefunden hat, einem andern, als
dem im Vogleikscheine genanntcn, jedoch zur Begleitschein= Erledigung ebenfalls
ugten Amte zur Abfertigung gestellt wird und sich in Betreff der Waaren
stlöst und auch sonst nichts zu crinnern findct. ·
SubsidenFällenistdemaachdem,zuvokübetdieGkündebecAbwtichung
von dem Inhalte des Vegleitscheins protokollarisch zu vernehmenden Waaren-
führer zu eröffnen, dag aus der, mit Vorbehalt weiterer Entscheidung, bewirkten
Abfertigung für den Begleitschein-Ertrahenten noch kein Anspruch folge, aus
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