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den, durch den Begleitschein übernommenen Perpflichtungen entlassen zu werden
die aufgenommenen Verhandlungen sind dem, an das Ausfertigungsamt zur#
mittirenden Beglestscheine beizufügen, und in dem Erledigungs-Atestr ist auf
dieselben und ihre Veranlassung zu verweisen, letzieres auch nur mit Vorbt-
halt der Entschließung ũber die Folgen der Statt gefundenen Abweichung von
der Begleitschein- Verpflichtung auszufüllen.
8. 60.
2) Merlsion der Ladung.
6) Im Allgemelnen.
Die Revision der Ladung, zu welcher der Amks-Dirigent die Veamten er-
nennt, wird damit begonnen, daß die Nevisions-Beamten, durch sorgfältige
änhere Besichtigung und Vergleichung mit den Angaben in den Begleitscheinen
oder angestempelten Deklarationen, von dem unverletzten Zustande des ange-
legten und in den erwähnten Papieren beschriebenen Verschlusses, ingleichen von
der zweckmäßigen Aulegung des letztern Ueberzeugung nehmen. Ergiebt sich
hierbei eine Verletzung des Werschlusses oder sonstige Unrichtigkeit, so üft der
Thatbestand festzustellen und das weitere Verfahren, nach Mahgabe der Joll-
ordnung und des Joll-Strafgesetzes, einzuleiten.
8. 61.
b) Bel Waoren, welche zur Verzollung oder zur Nledersage gtlangen oder unwlitelbar milt nentn
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Sollen die Waaren zur Verzollung kommen, so trikt die spezielle Revisson
der Ladung ein.
Bei Waaren, welche zur Niederlage gelangen sollen, findet, in der Regel,
ebenfalls die spezielle Revision Statt, und es dark dieselbe nur dann unterblei-
ben, wenn solches, nach dem betreffenden Niederlage-Reglemenk, auf den An-
trag des Niederlegers und unter der Bedingung,
daß derselbe sich als Selbstschuldner für Gefälle, Geldstrafe, Kosten und
andere geletzliche Folgen verbürgt, die den Deklaranten und den früheKn
Begleitschein-Ertrahenten treffen, Falls der Inhalt der uneröffnet zur
Niederlage gelangten Waaren-Kolli mit der Eingangs-Deklaration und den
darauf gegründeten Begleitscheinen und Begleikschein = Ausrügen künftig
nicht übereinstimmend befunden werden sollte,
ausdrücklich hestattet ist und der Niederleger von dieser, ihm zustehende Befugniß
Gchrauch macht.