Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Erster Jahrgang. 1840. (1)

1840. * 
Will der Waarenempfänger die mit Begleitschein eingegangenen Waaren 
unmittelbar mit neuen Begleitscheinen weitcrsenden, so kann auf seinen Antrag 
die specielle Revision dann unterbleiben, wenn er sich in gleicher Art, wie vor- 
end wegen der ohne specielle Revision zur Niederlage gelangenden Waaren 
vorgeschrieben ist, verbürgt. 
8. 63. 
3) Erlbellung der Veglelischein = Abgabe- Akteste. 
Jeder Waarenführer kann über die, von ihm abgegebenen Begleitscheine 
1 und zwar nach seiner Wahl, entweder über jeden einzelnen Begleitschein oder 
dt alle oder mehre zusammen, ein amtliches Bekenntniß verlangen, welches 
6„ . 
„Begleitschein-Abgabe-Attest“ 
benannt wird. Dasselbe dient dem Begleitschein= Extrahenten für den Fall, 
venn der erledigte Begleitschein nicht zur festgesetzten Zeit an das Ausferii- 
zungsamt zurückgelangt sein. sollte (siehe §. 37), zur Legitimation bei dem letz- 
itrn, daß die Ladung dem Erledigungsamte richtig gestellt worden und daher 
ein Anspruch aus dem Begleischeine an ihn vorerst nicht zu machen (vergl. 
#830), sondern die Jurückkunft bes Begleischeins noch fernerweit zu erwarten sey. 
S. 64. 
Bei Ertheilung der Begleitschein-Abgabe-Akteste sind folgende Vorschriften 
Mbeachten: 
4) so lange sich das Erledigungsamt nicht von dem unverletzten Zustande 
des Waarenverschlusses oder, bei unverschlossenen Waaren, von deren 
Identität überzeugt hat, dürfen dergleichen Mteste unter keinen Um- 
ständen ertheilt werden. 
2) Hat sich dagegen bei der vorgenommenen Prüfung gegen den Ver- 
schluß nichts zu erinnern gefunden, so ist ferner und bevor ein Begleit- 
schein-Abgabe-Aetest ertheilt werden kann, der Waarcnführer zu be- 
fragen, ob er die Ausfertigung des Abgabe-Aitestes erst nach erfolgter 
Waaren-Reoision oder schon vorher begehre. 
3) Erklärt der Waarenführer, die Revision der Waaren abwarten zu 
wollen, so kommt es weiter darauf an,
	        
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