Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

104 1841. 
M XX. Bekanntmachung 
des Fürstl. Consistorium vom 2. Juli 1841, 
die Strafbarkeit der wegen verrichteter Frohneleistungen 
vorgekommenen Schulversäumnisse betreffend. 
(N. Wochenbl. 1841. St. 28.) 
Nachdem bei Fürstl. Consistorium hieselbst neuerlich wahrzunehmen gewesen, 
daß mehrmals schulpflichtige Kinder von ihren Aeltern oder sonstigen Angehé- 
rigen zu Ableistung von herrschaftl. Frohnen, namentlich Jagd = und Scheit- 
holz-Aussatz-Frohnen geschickt und darüber vom ordnungsmäßigen Besuche 
der Schule abgehalten worden sind, dergleichen Schulversäumnisse aber nach 
Maaßgabe der früher darüber erlassenen Verordnungen als solche anzusehen, 
wofür die Aeltern oder sonstigen Angehörigen der Schulkinder in Strafe zu 
nehmen sind; so wird solches anmit warnend bekannt gemacht, und werden 
zugleich die Kirchen= und Schulen-Inspectionen und die Herren Geistlichen 
hierdurch angewiesen, künftighin beim Vorkommen von dergleichen Schul Ver- 
säumnissen wegen Bestrafung der Aeltern und sonstigen Angehörigen der Schul- 
kinder das Nöthige nach Maaßgabe der dieserhalb bestehenden Verordnungen 
vorzukehrn. " » 
Rudolstadt, den 2. Juli 1841. 
Fürstl. Schwarzburg. Consistorium. 
Hönni 
nniger. 5ê¾½ 
Fr. Carl Hönniger. 
Berichtigung. 
Gesetzsommlung 1841. S. 95. 3. 5. I. Silberscheidemünze für Silbermünze. 
—..—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.