Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

1841. 7 
bangtarbeit= unter Anlegung des in §. 5. dafür gegebenen Maaßstabes, ver- 
wandelt werden 
g. 
Gefaͤngnißstrafen koͤnnen außer T Fällen, in welchen sie das Ge= c) Geläng= 
setz ausdrücklich androhet, nur dann, wenn eine Einrichtung wegen Abarbei- * 
tens der Strafe nicht füglich getroffen werden kann, oder gegen solche Forst- 
freoler erkannt werden, welche zufolge der Vorschriften des §. 3. Strafarbeit 
zu erdulden hätten, deren körperliche Beschaffenheit sie aber zur Arbeit un- 
tauglich macht, und es ist hierbei ein Tag Gefängnißstrafe zu 48 Kr. resp. 
14 sgl. zu berechnen. 
Was dübrigens die Verwandlung der Geldstrafen in Arbeit oder Gefäng- 
niß betrifft, so ist, wenn dabei ein Rest des Geldbetragö übrig bleiben sollte, 
für welchen weniger als ein halber Tag Arbeit eder Gefängniß anzusetzen 
wäre, dieser Rest zu Gunsten des Frevlers nicht zu berucksichtigen. 
X. 5. 
Zwanggsarbeit tritt bei Forstfreolern ein, wenn die zu vollziehenden Geld-- 4) 3wangs= 
strafen nicht beigecrieben werden können, und, in Strafarbeit verwandelt, die #bbeit. 
höchste Dauer dieser Strafart übersteigen würden (K. 3.). 
Ein Tag Zwangsarbeit ist zu 1 fl. 12 Kr. resp. 21 sgl. zu berechnen. 
Es soll indeß wegen Forstfrevel eine längere, als eine halbjdhrige Zwangs- 
arbeit nicht erkannt werden, sollte auch die zu verwandelnde Geldstrafe einen 
höheren Betrag ergeben. 
6. 
Juchthausstrafe kann wegen Forstfervel, insofern mit demselben nicht noch e) zuchthaus 
andere Verbrechen, z. B. Gewaltthätigkeit (X. 18.), concurriren, die Dauer 
von Einem Jahre nicht übersteigen. 
Ein Tag Zuchthaus ist zu 1 fl. ½ Tr. resp. 21 sgl. zu berechnen. 
Bei Forstfrevlern männlichen Fctos welche bereits zu zwei oder 0 Kwerliche 
mehrern Malen wegen begangener Forstfrevel bestraft worden sind, und welche üchuigung. 
sich dabei durch die Schädlichkeit der von ihnen verübten Frevel, oder durch 
den Zweck derselben als bösartige Frevler auszeichnen, kann eine verwirkte 
Arbeitsstrafe ganz oder zum Theil in körperliche Züchtigung verwandelt wer- 
den, und sind in dieser Beziehung zehn Streiche einer Woche Handarbeit gleich 
zu achten. 
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