Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiter Jahrgang. 1841. (2)

122 1841. 
Daneben aber werden die contrahirenden Regierungen ferner ihre Sorgfalt 
dahin richten, auch fuͤt das Maaß= und Gewichtssystem ihrer Länder im Allge- 
meinen die zur Förderung des gegenseitigen Verkehrs wünschenswerthe Ueberein- 
stimmung herbeizuführen. 
Artikel 7. 
In Hinsicht auf die Vertheilung der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben 
soll statt der Bestimmungen des Artikels 22. der Zollvereinigungs-Verträge 
vom 22sKten und Zosten März, auch 11ten Mai 1833, so wie vom I2ten Mai 
1835., imgleichen des Artikels 18. der Zollvereinigung#-Verträge vom 1#ten 
Dezember 1835. und 2ten Jannar 1836. Folgendes in Anwendung kommen: 
1. Der Ertrag der Eingangs-Abgaben wird nach Abzug 
a) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und 
in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle er- 
forderlich sind (Artikel 30. der Verkräge vom 22sten und Zosten März, 
auch 1lten Mai 1833., so wie vom 12ten Mai 1835., und Artikel 
26. des Verkrages vom 10ten December 1835.), 
b) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
e) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er- 
folgten Steuervergütungen und Ermaßigungen, 
zwischen sämmtlichen Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevöl= 
kerung, mit welcher sie in dem Gesammtverein sich befinden, vertheilt. 
2. Der Ertrag der Aus= und Durchgangs-Abgaben wird, 
a) so weit diese Abgaben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen 
des Königreichs Preußen (also mit Ausnahme der Provinz Westphalen 
und der Rheinprovinz), im Königreiche Sachsen und im Gebiete des 
Thüringischen Zoll= und Handelsvereins eingehen, zwischen Preußen, 
Sachsen und den Staaten des Thüringischen Vereins nach dem von 
ihnen zu verabredenden Theilungsfuße, dagegen 
h) so weit dieselben bei den Hebestellen in den übrigen Vereinskheilen ein- 
gehen, nach der Bevölkerung dieser Vereinstheile unter die betreffenden 
Staaten 
vertheilt, und zwar lediglich nach Abzug der Rückerstattungen für un- 
richtige Erhebungen, und der auf dem Grunde besonderer gemeinschaft- 
lcher Verabredungen erfelgten Steuerverg#tungen und Ermäßigungen.
	        
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