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J. Bei der nach den Sätzen 1. und 2. Statt findenden Vertheilung der
Ein-, Aus= und Durchgangs-Abgaben wird die Bevölkerung solcher
Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder dem anderen der con-
trahirenden Staaten, unter Verabredung einer von diesem jährlich für
ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zollrevenüen zu leistenden Zahlung,
dem Zollsysteme desselben beigetreten sind oder etwa künftig noch beitreten
werden, in die Bevolkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese
Zahlung leistet.
4. Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle
drei Jahre ausgemittelt, und die Nachweisung derselben von den Ver-
eeinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden.
5. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, welche hinsichtlich des
Verbrauchs an zollpflichtigen Waaren bei der freien Stadt Frankfurt
obwalten , ist wegen des Antheils derselben an den gemeinschaftlichen Ein-
nahmen ein besonderes Abkommen getroffen.
Artikel 8.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens zwei Jahre vor dessen
Ablaufe gekündigt wird, soll derselbe auf weitere zivölf Jahre, und so fort von
zwölf zu zwölf Jahren als verlängert angesehen werden.
Derselbe soll unverzüglich zur Ratifikation der hohen contrahirenden Theile
vorgelegt, und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll spätestens
binnen acht Wochen in Berlin bewirkt werden.
So geschehen Berlin, den 8ten Mai 1841.
(gez.) Ruhlmeper. #ichmann. Bever. v. Jahn. ESrh. v. Linden.
(L. S.) (L. S.) (r S.) (1. S.) (L. S.)
Sauber. Regenauer. v. Sranckepber 2- —— Schwedes.
¶. 8.) r— ( (1«.s.)
sch.v.Schcksser-Bcrnstein Bucksack Thon Magdeburg. Souchap.
(1. S) (I. .) (I. S.) (L. S.)
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